Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst – Weiterhin eine Herausforderung für die Praxis
In einer jüngeren Entscheidung hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) mit der Frage auseinandergesetzt, wann bei einem Kundendiensttechniker Bereitschaftsdienst, der arbeitszeit- und vergütungsrechtliche Arbeitszeit darstellt, und wann Rufbereitschaft vorliegt, welche weder das eine, noch das andere ist (LAG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2024 – 3 SLa 10/24). Hieraus lassen sich Schlüsse für die konkrete Ausgestaltung von Rufbereitschaft ziehen.