Neues BFH-Urteil zur atypisch stillen Gesellschaft: Wann Mitunternehmerrisiko wirklich vorliegt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. November 2025 (Az. IV R 24/23) die Anforderungen an das sogenannte Mitunternehmerrisiko bei stillen Gesellschaften präzisiert und dabei die Voraussetzungen für die steuerlich vorteilhaftere, aber auch folgenreichere Einordnung als atypisch stille Gesellschaft verschärft.