Die Europäische Kommission hat die Angemessenheitsentscheidungen für das Vereinigte Königreich erneuert und damit eine wichtige Grundlage für den transatlantischen Datenverkehr geschaffen.
Am 19. Dezember 2025 hat die Europäische Kommission einen bedeutenden Schritt zur Wahrung der Datenschutz-Kontinuität zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich unternommen: Die bereits 2021 erlassenen Angemessenheitsentscheidungen wurden offiziell erneuert. Diese Entscheidung sichert den freien und rechtskonformen Personendatenfluss zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und dem Vereinigten Königreich für weitere sechs Jahre.
Eine Angemessenheitsentscheidung gemäß Art. 45 DS-GVO ist das höchste Gütesiegel, das die EU-Kommission einem Drittland im Bereich Datenschutz verleihen kann. Sie bestätigt, dass das Datenschutzniveau des betreffenden Landes im Wesentlichen dem EU-Standard entspricht. Für die Praxis bedeutet dies: Personenbezogene Daten können ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen oder vertragliche Absicherungen zwischen der EU und dem anerkannten Land übermittelt werden.
Auch wenn die Angemessenheitsentscheidung den Datentransfer erheblich vereinfacht, sollten Organisationen und Unternehmen folgende Punkte beachten:
Dokumentation: Prüfen Sie die Datenschutzdokumentation und vermerken Sie in Ihrem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten die Rechtsgrundlage für UK-Datentransfers (Art. 45 DS-GVO)
Backup-Strategie: Wir empfehlen, Standardvertragsklauseln als zusätzliche Absicherung beizubehalten, falls die Angemessenheitsentscheidung nach Ablauf nicht verlängert wird
Monitoring: Beobachten Sie Entwicklungen im britischen Datenschutzrecht