Wird die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister abgelehnt, muss die Beschwerde von sämtlichen Gesellschaftern eingelegt werden, die eine notwendige Verfahrensstandschaft bilden. Eine Eintragung darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil ein Gesellschafter verstorben ist und dessen Erben noch unbekannt sind.
KG Berlin v. 2.6.2025 - 22 W 20/25
Die Beteiligten sind Gesellschafter einer GbR, die ein Grundstück bewirtschaftet. Die GbR ist als Untererbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen. Zu den Gesellschaftern zählen auch die bislang unbekannten Erben einer verstorbenen Gesellschafterin, die durch einen Nachlasspfleger vertreten werden.
Die GbR wurde zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet. Das Registergericht wies den Antrag zurück, weil unbekannte Erben nicht eingetragen werden könnten. Zudem sei unklar, ob es sich um einen einzelnen Erben oder eine Erbengemeinschaft handele. Eine Erbengemeinschaft sei nicht rechtsfähig und daher nicht eintragungsfähig, selbst wenn der Anteil entsprechend der Erbquote übergehe.
Auf die Beschwerde aller Beteiligten hob das KG die Entscheidung auf und verpflichtete das Registergericht zur Vollziehung der Anmeldung.
Die Beschwerde war zulässig, da alle Gesellschafter gemeinsam als sog. "notwendige Verfahrensstandschaft" beschwerdebefugt sind. Inhaltlich war sie auch begründet: Es geht nicht um die Eintragung einer nicht rechtsfähigen Erbengemeinschaft als solcher, sondern um die Eintragung einer oder mehrerer (gesetzlich vertretener) Personen, deren Identität noch nicht feststeht.
Auch § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB steht dem nicht entgegen. In Fällen unbekannter Erben ist gerade deren Unbekanntsein im Register einzutragen. Dafür spricht auch § 707 Abs. 4 Satz 2 BGB, wonach die Anmeldung auch ohne Mitwirkung der Erben erfolgen kann, sofern der Mitwirkung der Erben besondere Hindernisse entgegenstehen. Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG gilt dies insbesondere, wenn die Erben noch nicht feststehen oder nicht erreichbar sind (BT-Drucks. 19/27635, S. 131).
Zudem verweist das Gericht auf Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB sowie § 47 Abs. 2 GBO: Grundbucheintragungen, die ein Recht einer GbR betreffen, sollen grundsätzlich erst erfolgen, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Würde die Eintragung der GbR wegen unbekannter Erben dauerhaft scheitern, entstünde eine faktische Grundbuchsperre. Dies entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen bei Einführung des Gesellschaftsregisters.