Instanzenrechtsprechung zum EntgTranspG: Entgeltbenachteiligung einer Fremdgeschäftsführerin wegen des Geschlechts

16.02.2026
Wirtschaft, Gesellschaft & Handel 1/2026
3 Minuten

Weibliche und männliche Beschäftigte leisten gleichwertige Arbeit, wenn sie unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren in einer vergleichbaren Situation tätig sind. Unterschiede bei Mitarbeiterzahlen oder Umsätzen ergeben sich häufig daraus, dass einzelne Unternehmensbereiche unterschiedlich personalintensiv sind und in verschiedenem Umfang zum Gesamtergebnis des Unternehmens beitragen.

LG Bochum v. 2.12.2025 - 17 O 56/24

Der Sachverhalt:

Die Klägerin und Herr C. schlossen im Mai 2020 jeweils einen Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der Beklagten. Beide Verträge waren inhaltlich identisch, mit Ausnahme des vereinbarten Grundgehalts, das bei der Klägerin 150.000 € pro Jahr und bei Herrn C. 180.000 € pro Jahr betrug.  

Die Klägerin war seit 2002 bei der Beklagten tätig und ist Sozialwissenschaftlerin. Herr C., der zuvor in einem anderen Unternehmen gearbeitet hatte, studierte Politik- und Betriebswirtschaftslehre. Die Klägerin verantwortete unter anderem die Bereiche Bauen und Umwelt, Personal, IT und Recht, während Herr C. für Soziale Sicherung, digitale Verwaltung, Marketing sowie Finanzen zuständig war. In den Geschäftsbereichen der Klägerin arbeiteten 2021 insgesamt 124 Mitarbeiter, bei Herrn C. waren es 308. Zudem entfielen etwa 17 % des Gesamtumsatzes auf das Geschäftsfeld der Klägerin und rund 83 % auf die Bereiche von Herrn C.

Die Beklagte hat den Geschäftsführeranstellungsvertrag der Klägerin am 4.9.2024 ordentlich gekündigt. Nach der Kündigung begehrte die Klägerin die Differenz zur Vergütung von Herrn C. Insgesamt hatte sie rund 143.155 € weniger erhalten als Herr C. Die Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung. Sie war der Ansicht, dass die Klägerin und Herr C. keine gleichwertigen Geschäftsführertätigkeiten ausgeübt hätten. Zudem sei Herr C anders und besser qualifiziert. Er habe, im Gegensatz zur Klägerin, eine kaufmännische Qualifikation.

Das LG Bochum gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Aus den Gründen:

Die Klägerin kann von der Beklagten den Differenzbetrag in Höhe von rund 143.155 € nach Art. 157 AEUV i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 7 EntgTranspG verlangen. Der Anwendungsbereich des EntgTranspG ist eröffnet, da Fremdgeschäftsführer wie die Klägerin und Herr C. nach Unionsrecht in diesem Zusammenhang als Arbeitnehmer gelten.

Zwischen der Klägerin und Herrn C. bestand eine unterschiedliche Vergütung, obwohl beide eine gleichwertige Arbeit im Sinne von § 4 Abs. 2 EntgTranspG ausübten. Danach üben weibliche und männliche Beschäftigte eine gleichwertige Arbeit aus, wenn die Tätigkeiten unter Berücksichtigung aller wesentlichen Anforderungen als vergleichbar anzusehen sind. Entscheidend sind dabei die objektiven Anforderungen und Belastungen der Tätigkeit, unabhängig von den ausübenden Beschäftigten und deren Leistungen. 

Sowohl die Klägerin als auch Herr C. waren als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und verfügten über identische rechtliche Kompetenzen in Bezug auf die Beklagte. Tatsächlich haben sie sich in Abwesenheitszeiten wechselseitig vertreten. Relevante unterschiedliche Ausbildungsanforderungen für die beiden Arbeitsplätze bestanden nicht. Die unterschiedliche Art des Studiums war für die Geschäftsführerstelle ohne Bedeutung. Bereits die Stellenausschreibung verlangte lediglich den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums, den beide gleichermaßen nachweisen konnten. Auch die Position des Geschäftsführers einer GmbH setzt kein bestimmtes Studium voraus.

Zutreffend war Herr C. für mehr Mitarbeiter und umsatzstärkere Bereiche zuständig. Das Gericht stellte jedoch klar, dass solche Unterschiede häufig schon allein aus der Unternehmensstruktur folgen, da einzelne Abteilungen naturgemäß personalintensiver sind oder stärker zum Umsatz beitragen, ohne dass dies automatisch eine höhere Vergütung rechtfertigt. So gibt es in einem Unternehmen immer Bereiche, die selbst keine Umsätze erwirtschaften und auch nicht erwirtschaften können, die aber für das Funktionieren der gesamten Abläufe unerlässlich sind.

Zwar können eine bessere Qualifikation oder Berufserfahrung im Einzelfall geeignet sein, eine die Vermutung einer ungleichen Vergütung zu widerlegen. Die kaufmännische Ausbildung von Herrn C. war hier jedoch kein überzeugender Grund, da die Klägerin ihre langjährige Tätigkeit im Unternehmen sowie ihre umfassenden Kenntnisse der betrieblichen Abläufe entgegenhalten konnte.

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