OLG Brandenburg v. 21.2.2025 - 7 W 1/25
1. Das Verfahren nach § 29 BGB dient grundsätzlich nicht dazu, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern zu entscheiden. Der Gesetzgeber schützt die gesellschaftsrechtliche Autonomie, indem er die rechtlichen Verhältnisse weitgehend der privatautonomen Gestaltung sowie den Entscheidungen der Gesellschaftsorgane überlässt. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht stellt daher einen erheblichen staatlichen Eingriff dar und ist nur bei enger Auslegung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zulässig.
2. Ein dringender Fall im Sinne des § 29 BGB liegt nicht vor, wenn die Gesellschafter innerhalb angemessener Frist eine (weitere) Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers hätten einberufen und durchführen können, selbst wenn ein entsprechender Versuch zuvor gescheitert ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschlussfassung auch durch schriftliche Bevollmächtigung oder im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses möglich gewesen wäre.
(alle Leitsätze nicht amtlich)