BGH v. 6.5.2025 - XI ZB 30/21
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verkaufsprospekt für die Beteiligung an Gesellschaften, deren Unternehmenszweck der Erwerb und Betrieb von Containerschiffen ist, hinreichend konkrete Angaben über das bestehende Angebot an und die Nachfrage nach Containerstellplätzen sowie über deren prognostizierte Entwicklung enthalten muss. Dies gehört zu den wesentlichen Pflichtangaben, die im Prospekt gemacht werden müssen, um den Informationspflichten gegenüber Anlegern gerecht zu werden. Fehlen in einem Verkaufsprospekt wesentliche Angaben, können die Prospektverantwortlichen wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektinformationen im Rahmen der Prospekthaftung auf Schadensersatz gegenüber den Anlegern haften.
Für die Beurteilung, ob der Prospekt richtig und vollständig ist, ist in der Regel der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde. Das bedeutet: Spätere Entwicklungen können grundsätzlich nicht zu einer Prospektpflichtverletzung führen, wenn sie zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht vorhersehbar waren oder bereits durch allgemeine Risikohinweise abgedeckt waren.
(amtlicher Leitsatz)