BGH-Urteil: Wohnungsmakler haftet wegen ethnischer Benachteiligung einer Mietinteressentin auf Schadensersatz

16.02.2026
Wirtschaft, Gesellschaft & Handel 1/2026
2 Minuten

Die wiederholte Ablehnung von Wohnungsanfragen unter nichtdeutsch klingenden Namen in Zusammenschau mit dem Erfolg identischer Anfragen unter deutschen Namen stellt ein ausreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters ist mit Wortlaut und Systematik des AGG vereinbar und entspricht dessen Ziel, Diskriminierungen wirksam zu verhindern und zu beseitigen.

BGH v. 29.1.2026 - I ZR 129/25

Der Sachverhalt:

Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro. Die Klägerin bewarb sich im November 2022 mehrfach unter ihrem pakistanischen Namen über ein Internetformular um Besichtigungstermine für Wohnungen, die der Beklagte vermittelte. Alle Anfragen wurden abgelehnt. Auch weitere Anfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben erfolglos. Dagegen führten identische Anfragen mit denselben Angaben zu Einkommen, Beruf und Haushaltsgröße unter deutschen Namen wie „Schneider“, „Schmidt“ oder „Spieß“ jeweils zur Einladung zu einem Besichtigungstermin.

Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft und machte Ansprüche nach dem AGG geltend. Sie verlangte eine Entschädigung sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 3.000 € Entschädigung sowie zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Die Revision des Beklagten blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Der BGH bestätigte einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG. Die öffentlich zugänglichen Wohnungsvermittlungsangebote des Maklers fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Verbots der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 19 Abs. 2 AGG). Die unterschiedliche Behandlung von Anfragen unter ausländischen und deutschen Namen begründet ein hinreichendes Indiz für eine ethnisch motivierte Benachteiligung.

Dass die Klägerin die Beweislage auch durch Anfragen unter falschem Namen oder über Hilfspersonen herbeigeführt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, wie etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, waren im Streitfall nichts ersichtlich.

Der Makler ist als mit der Mieterauswahl betraute Person selbst Adressat des Benachteiligungsverbots und haftet bei einem Verstoß nach § 21 Abs. 2 AGG auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden. Die Einbeziehung des Maklers als Hilfsperson des Vermieters entspricht dem Zweck des AGG. Eine mögliche Haftung des Vermieters schließt die Eigenhaftung des Maklers nicht aus.

Auf die Frage, ob für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG ein Verschulden erforderlich ist, kam es im Streitfall nicht an, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Verschulden in Form fahrlässigen Handelns angenommen hatte. Die vom LG wegen erheblicher Schwere des Verstoßes zugesprochene Entschädigung von 3.000 € war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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