OLG Brandenburg v. 24.9.2025 - 7 U 146/24
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Diese Pflicht trifft gleichermaßen auch einen sogenannten faktischen Geschäftsführer.
2. Zu den zentralen Pflichten des Geschäftsführers gehört es grundsätzlich nach § 43 Abs. 1 GmbHG, seine Stellung als Geschäftsführer nicht zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gesellschaft auszunutzen.
3. Im eröffneten Insolvenzverfahren ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen ehemaligen Geschäftsführer nicht erforderlich, da die Interessen der Gesellschaftsgläubiger gegenüber dem Schutzbedürfnis der abzuwickelnden Gesellschaft überwiegen.
4. Die sogenannte Existenzvernichtungshaftung erfasst die Haftung eines Gesellschafters für missbräuchliche, nicht kompensierte Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen, die zur Insolvenz der GmbH führen oder diese vertiefen. Sie knüpft an die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens im Gläubigerinteresse an und wird als besondere Fallgruppe der Innenhaftung aus § 826 BGB eingeordnet.
5. Nach diesem Grundsatz können als Anspruchsgegner aus existenzvernichtendem Eingriff nicht nur unmittelbare Gesellschafter, sondern auch mittelbare Beteiligte (Gesellschafter-Gesellschafter) sowie "faktische" Gesellschafter in Betracht kommen.
(alle Leitsätze nicht amtlich)