Die beklagte Bank meldete der Financial Intelligence Unit (Dienststelle für Untersuchung von geldwäscheverdächtigen Transaktionen) zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin wegen möglicher Geldwäschevergehen. Eine Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben konnte diese nicht verlangen, da die Bank sich zu diesem Zeitpunkt weder in Verzug befand noch eine Pflichtverletzung vorlag (OLG Frankfurt a.M. v. 25.02.2025 - 10 U 18/24).
Die Klägerin wies die beklagte Bank bereits bei ihrer Kontoeröffnung im Jahr 2008 darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in sechsstelliger Höhe kommen könne. Im Juli 2023 wurden der Klägerin zunächst rund 320.000 Euro und fünf Tage später weitere etwa 680.000 Euro gutgeschrieben. Dies meldete die Beklagte der Financial Intelligence Unit, welche die nationale Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über auffällige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten, ist. Sie verweigerte der am Tag der zweiten Gutschrift mit einem Rechtsanwalt bei ihr erschienen Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben. Die Klägerin begehrte daraufhin mit einem Rechtsanwaltsschreiben Ende Juli 2023 vorprozessual erfolglos die Auszahlung der beiden Beträge sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Beklagte den Betrag von gut 320.000 Euro auf ein Konto der Klägerin. Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung der verbleibenden gut 680.000 Euro sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Die Berufung der Beklagten richtete sich nur gegen ihre Verurteilung, die Anwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Vor dem OLG war sie erfolgreich.
Die Beklagte hat sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtsanwaltsschreibens weder in Verzug befunden noch eine schuldhaft eine Pflicht verletzt. Der Verzug ist erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten. Ihre Pflichten hat die Beklagte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht schuldhaft verletzt. Eine Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Eine Transaktion darf dann frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die der Staatsanwaltschaft vorliegt. Eine solche Zustimmung ist vorliegend nicht erteilt worden. Der Beklagten ist aufgrund der nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrages und der mit einer (gegebenenfalls) haftungsträchtigen Auszahlung an den nicht berechtigten Empfänger jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen, weshalb auch keine Fahrlässigkeit anzunehmen ist.Unerheblich ist, ob die durch die Beklagte veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen ist. Kraft Gesetzes ist derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt.
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