Die Sandalenmodelle von Birkenstock sind keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst. Dem Urheberrechtsschutz ist das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente nicht zugänglich (BGH v. 20.02.2025 – I ZR 16/24).
Die Klägerin ist Teil der Birkenstock-Group, welche für verschiedene Sandalenmodelle bekannt ist. Die Beklagten bieten online ebenfalls Sandalen an oder stellen Sandalen als Lizenznehmer her. Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihren Sandalenmodellen handele es sich um Werke der angewandten Kunst, welche urheberrechtlich geschützt seien. Die Angebote und Produkte der Beklagten würden das an ihren Modellen bestehende Urheberrecht verletzen. Sie nimmt die Beklagten in allen Verfahren auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der hergestellten und veräußerten Sandalen in Anspruch. Das Landgericht gab den Klagen jeweils statt, das Oberlandesgericht wies sie hingegen ab. Auch die Revisionen vor dem BGH blieben erfolglos.
Die Sandalenmodelle der Klägerin sind keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst. Der Schutz des Urheberrechts setzt voraus, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies, kreatives Schaffen ist jedoch ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Vorgaben die Gestaltung bestimmen. Das rein handwerkliche Schaffen unter der Verwendung von formalen Gestaltungselementen ist nicht ausreichend, um dem Urheberschutz zu unterliegen. Es muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Die Klägerin hat den bestehenden Gestaltungsspielraum nicht in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft, welches den Sandalenmodellen urheberrechtlichen Schutz verleiht.
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