Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre ebenfalls eintragungspflichtige Komplementärin (noch) nicht eingetragen ist (OLG Brandenburg v. 10.07.2024 - 7 W 41/24).
Eine KG begehrte ihre Eintragung in das Handelsregister. Ihre Komplementärin ist eine (noch) nicht in das Handelsregister eingetragene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Die KG ist nach §§ 162, 106 Abs. 2 HGB eintragungspflichtig und hat bei ihrer Anmeldung bei dem Handelsregister auch Informationen über ihre Kommanditisten und Komplementäre mitzuteilen. Für die GmbH und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), welche oftmals als einzige Komplementärin einer KG eingesetzt wird, ist die Eintragung konstitutiv.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde der § 707a BGB neu eingeführt, um auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Eintragungsmöglichkeit im neu geschaffene Gesellschaftsregister zu schaffen. Nach S. 2 ist die Eintragung der GbR von der Eintragung ihrer Gesellschafter-Gesellschaft(en) abhängig. Dies dient der Verhinderung von Publizitätsdefiziten. Über §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB gilt die Norm entsprechend für die KG.
Das Registergericht lehnte die Eintragung der KG und setzte ihr eine Frist zu Behebung des Eintragungshindernisses. Das Registergericht meint, die KG könnte so lange nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wie ihre Komplementärin noch nicht eingetragen sei.
Das OLG bestätigte die Auffassung des Registergerichts. Die früher unbestrittene Auffassung, die KG dürfe mit einer Vor-GmbH als ihrer Komplementärin eingetragen werden, sei wegen der Änderungen durch das MoPeG überholt.
Zwar eigne sich grundsätzlich auch eine GmbH in Gründung als Komplementärin einer KG, allerdings gelte der § 707a Abs. 1 S. 2 BGB jedoch auch für die KG und ordne eben auch für diese an, dass sie erst eingetragen werden dürfe, wenn ihre Komplementärin eingetragen sei. Die mit der Rechtsänderung verfolgten Ziele seien auch für die KG zu beachten. Insbesondere die doppelte Registerpublizität dürfe daher nicht unberücksichtigt bleiben.
Es reiche für die Eintragung der KG daher nicht aus, dass ihre Komplementär-GmbH bereits als Vor-GmbH errichtet sei. Die Vor-GmbH bedürfe zwar grundsätzlich keiner Eintragung in das Handelsregister. Allerdings sehe der Gesellschaftsvertrag der KG gerade nicht die Vor-GmbH, sondern die GmbH als Komplementärin vor. Für die Eintragung genüge nach § 707a Abs. 1 S. 2 BGB daher nicht, dass für die Gesellschafter-Gesellschaft ein Eintragungsantrag gestellt sei; erst die tatsächliche Eintragung eröffne der KG deren eigene Eintragung.
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