Personalabbau ist für jedes Unternehmen eine belastende Ausnahmesituation – emotional, organisatorisch und rechtlich. Wer als Arbeitgeber mehr als eine gesetzlich definierte Anzahl von Mitarbeitenden innerhalb kurzer Zeit entlassen muss, sieht sich vor einer weiteren Hürde, die schnell zum Verhängnis werden kann: die Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit. Was nach einem Pflichtformular klingt, hat in der Vergangenheit immer wieder für böse Überraschungen gesorgt. Gerichte haben selbst kleinste Formfehler zum Anlass genommen, ganze Entlassungswellen für unwirksam zu erklären. Das LAG Hamm hat nun (vorerst) für erfreuliche Nachrichten gesorgt.
Ein Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage musste einen erheblichen Teil seiner Belegschaft abbauen. Die Massenentlassungsanzeige wurde (scheinbar) sorgfältig vorbereitet und fristgerecht bei der Agentur für Arbeit eingereicht. Anschließend wurden die notwendigen Kündigungen ausgesprochen.
Anschließend klagte ein betroffener Arbeitnehmer gegen seine Kündigung – und rügte einen Fehler in der Anzeige. Bei einer Zahlenangabe hatte sich eine kleine Ungenauigkeit eingeschlichen. Statt der tatsächlich betroffenen Mitarbeiterzahl von 34 war eine leicht abweichende Zahl eingetragen worden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat die Kündigung gleichwohl für wirksam erklärt und damit eine praxisnahe Position bezogen (Urteil vom 06.11.2025 – 15 SLa 634/25):
Das Gericht differenziert klar, dass entscheidend sei, ob der Fehler den Schutzzweck der Massenentlassungsanzeige tatsächlich beeinträchtigt hat. Dieser Schutzzweck bestehe darin, der Arbeitsverwaltung eine realistische Einschätzung der bevorstehenden Entlassungen und ihrer Folgen für den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ein bloßer Zahlendreher, der die Agentur für Arbeit in ihrer Reaktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinflusst und das Gesamtbild der Lage nicht verfälscht, reicht danach nicht aus, um die Kündigungen zu Fall zu bringen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – die Revision beim BAG bleibt abzuwarten.
Die Massenentlassungsanzeige (§§ 17 ff. KSchG) gehört zu den tückischsten Formalien im deutschen Arbeitsrecht. Dies liegt zum einen daran, dass die Schwellenwerte komplex sind. Je nach Betriebsgröße müssen unterschiedliche Mindestanzahlen an Entlassungen innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden.
Zudem können inhaltliche Fehler existenzbedrohend teuer werden. Die Rechtsprechung hat die formalen Anforderungen bislang sehr streng ausgelegt. Fehler haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass Dutzende oder gar Hunderte Kündigungen unwirksam waren, mit der Folge von Weiterbeschäftigungsansprüchen, Nachteilsausgleich und kostspieligen Verfahren.
Und nicht zuletzt ist der Zeitdruck in Restrukturierungen real. Insolvenzverwalter, Geschäftsführer und HR-Verantwortliche arbeiten oft unter extremem Druck. Genau dann passieren kleine Unachtsamkeiten – mit potenziell fatalen Folgen.
Das LAG Hamm öffnet nun – mit allem gebotenen Vorbehalt – eine Tür Richtung Verhältnismäßigkeit: Nicht jeder noch so kleine inhaltliche Fehler muss das gesamte Ergebnis zu Fall bringen.
Auch wenn das Urteil Hoffnung macht: Auf eine gerichtlich anerkannte Fehlertoleranz zu vertrauen, ist keine Strategie. Bis das BAG das letzte Wort gesprochen hat, sollten Arbeitgeber folgendes beachten:
Frühzeitig rechtliche Beratung einbinden – nicht erst, wenn das Formular ausgefüllt werden muss, sondern zu Beginn des Restrukturierungsprozesses.
Vier-Augen-Prinzip bei allen Zahlenangaben: Betriebsgröße, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, maßgeblicher Zeitraum – jede Angabe sollte vor Einreichung von einer zweiten Person gegengeprüft werden.
Konsultationsverfahren sauber dokumentieren: Das Verfahren mit dem Betriebsrat ist eng mit der Anzeigepflicht verknüpft. Mängel können hier eigenständig und unabhängig von der Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.
Entwicklung beim BAG verfolgen: Die anhängige Revision beim BAG unter dem Az. 6 AZR 7/26 wird wegweisend sein. Eine Entscheidung soll Ende Juni 2026 erghen. Wie mein Kollege Iven Fischer in seinem Beitrag aufzeigt, hat das BAG erst am 1. April 2026 seine strenge Linie bei zeitlichen und verfahrensrechtlichen Fehlern im Massenentlassungsverfahren bestätigt. Dort ging es um völlig fehlende oder zu früh eingereichte Anzeigen.
Im Fall des LAG Hamm liegt der Sachverhalt jedoch anders: Hier ging es um einen rein inhaltlichen Fehler in Form leichter Abweichungen bei den Zahlen. Da dies die die Bundesagentur für Arbeit nicht in ihrer Kernaufgabe behinderte (nämlich rechtzeitig arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für die Betroffenen zu planen), stehen die Chancen aus unserer Sicht gut, dass das BAG in der Revision die pragmatische Linie des LAG Hamm bestätigt.
Das Urteil des LAG Hamm ist jedenfalls ein äußerst begrüßenswerter Schritt in Richtung Verhältnismäßigkeit. Es wäre schwer vermittelbar, wenn ein einzelner Zahlendreher in einem Formular ein betriebswirtschaftlich notwendiges und sozialverträglich gestaltetes Restrukturierungsprogramm zu Fall bringt. Gleichzeitig gilt: Die endgültige Linie zieht grundsätzlich das Bundesarbeitsgericht – und bis dahin bleibt das Thema Massenentlassung eines der sensibelsten und fehleranfälligsten Felder im Arbeitsrecht.
Wenn Sie eine Restrukturierung planen oder die Wirksamkeit Ihrer Massenentlassungsanzeige absichern möchten, prüfen wir das gern mit Ihnen gemeinsam.