Die Bundesregierung plant eine Reform der Krankschreibungsmöglichkeiten. Ziel ist ein flexibleres System – und eine Entlastung der Krankenkassen. Was Arbeitgeber nun wissen möchten, fassen wir hier für Sie zusammen:
Das deutsche Arbeitsrecht kennt bislang nur zwei Zustände: arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Wer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht vollständig ausüben kann, gilt als arbeitsunfähig und erhält Entgeltfortzahlung beziehungsweise Krankengeld. Eine „Teilkrankschreibung" oder eine Krankschreibung für halbe Arbeitstage ist derzeit rechtlich nicht vorgesehen. Eine vorhandene Restarbeitsfähigkeit bleibt ungenutzt.
Das ist aus Arbeitgebersicht manchmal unbefriedigend – und nicht nur das: Erhebungen belegen eine Zunahme von Langzeiterkrankungen, was wiederum die Krankenkassen belastet. Die Antwort des Gesetzgebers: ein abgestuftes System, welches es ermöglicht, bei vorhandener Teilleistungsfähigkeit auch nur teilweise „krankgeschrieben“ zu werden.
Das Bundeskabinett hat nun den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz befindet sich jedoch noch im parlamentarischen Verfahren, Änderungen sind also noch möglich.
Das Kernstück: Künftig sollen zusätzlich zur vollen Arbeitsunfähigkeit drei Stufen der Arbeitsunfähigkeit gelten – 25 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent, jeweils bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Konkret heißt das: Bei einer 40-Stunden-Woche und einer 50-Prozent-Krankschreibung könnte der Beschäftigte 20 Stunden arbeiten.
In den ersten sechs Wochen bleibt es bei der vollen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach § 3 EFZG – unabhängig davon, ob teilweise gearbeitet wird.
Nach Ende der Entgeltfortzahlung teilen sich Arbeitgeber und Krankenkasse die Kosten: Der Arbeitgeber vergütet die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit anteiligem Gehalt, die Krankenkasse gleicht den krankheitsbedingt ausfallenden Teil mit dem neu einzuführenden Teilkrankengeld aus.
Das Teilkrankengeld soll wie das reguläre Krankengeld 70 Prozent des ausfallenden Bruttoarbeitsentgelts betragen, maximal aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Die geplante Regelung in § 44c ff. SGB V-E gilt nur für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte und geringfügig Beschäftigte sind nicht erfasst. Außerdem gilt: Das Modell greift nur bei längeren, „nicht nur geringfügigen" Erkrankungen mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als vier Wochen – gedacht vor allem für psychische Erkrankungen und Wirbelsäulenerkrankungen. Erkältungen oder Bagatellinfekte sind ausdrücklich nicht umfasst.
Die Inanspruchnahme der Teilarbeitsunfähigkeit ist freiwillig – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Darüber hinaus ist eine ärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit erforderlich. Die konkrete Festlegung der Arbeitsunfähigkeitsstufe soll in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer erfolgen. Der Arbeitgeber muss dann binnen sieben Kalendertagen zunächst prüfen, ob die Tätigkeit im Rahmen der ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit ausgeübt werden kann, und erklären, ob er der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmt. Schweigt er innerhalb dieser Frist, gilt die Zustimmung als erteilt.
Die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit ab 2027 in Deutschland ist sehr wahrscheinlich, auch wenn noch nicht alle Details feststehen. In Schweden sind heute etwa 30 Prozent der Krankschreibungen Teilkrankschreibungen – das zeigt, dass das Konzept funktionieren kann. Ob es in der beabsichtigten Form Realität wird, bleibt allerdings abzuwarten.