Wirtschaftsbedingte Einbußen können Betriebsrentenanpassung entgegenstehen

08.12.2025
Arbeitsrecht
1 Minute

Ein interessantes neues Urteil wirbelt das Recht der betrieblichen Altersvorsorge auf. Im Ergebnis können Arbeitgeber danach jedenfalls dann die Betriebsrenten trotz hoher Inflation einfrieren, wenn ihre wirtschaftliche Lage nachweislich schwach ist.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt lehnte die Commerzbank eine inflationsgerechte Erhöhung ab und durfte dies – nach der endgültigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – auch: Der Kläger bezog seit 2007 eine Betriebsrente, zuletzt 1.728,00 Euro. Zwischen 2019 und 2022 stiegen die Verbraucherpreise deutlich. Ein Inflationsausgleich hätte die Betriebsrente rechnerisch auf rund 1.962,00 Euro anheben müssen. Die Commerzbank verweigerte diese Anpassung mit der Begründung, die Eigenkapitalverzinsung sei in den Jahren 2019 bis 2021 schwach gewesen. Hierdurch entfalle die Pflicht zur Anpassung. Stattdessen gewährte die Commerzbank lediglich zwei Prozent im Sinne einer freiwilligen Erhöhung, wodurch die neue Rente 1.763,00 Euro betrug. Der Kaufverlust für den Rentner lag damit bei rund 199,00 Euro pro Monat, also jährlich etwa 2.400,00 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu mit Urteil vom 28.10.2025 (Az: 3 AZR 24/25), dass der Arbeitgeber rechtmäßig gehandelt hat. In seinem Urteil stellt das Bundesarbeitsgericht klar:

  • Arbeitgeber müssen Betriebsrenten nicht erhöhen, wenn ihre wirtschaftlichen Kennzahlen schwach waren.

  • Entscheidend ist der Anpassungs-Stichtag. Spätere Gewinne zählen nicht.

  • Es gibt keinen Anspruch auf vollen Inflationsausgleich. Kaufkraftverluste müssen Firmen nicht ausgleichen.

  • Unternehmen haben einen weiten Ermessensspielraum, solange sie ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen.

Bislang haben viele Arbeitgeber die Betriebsrenten in der Vergangenheit stets nahe an der Inflation erhöht. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr festgestellt, dass dies – jedenfalls bei schlechter wirtschaftlicher Lage eines Arbeitgebers – nicht notwendig ist. Vor diesem Hintergrund gilt künftig nicht mehr die Annahme, dass Unternehmen Preissteigerungen zumindest teilweise ausgleichen müssen. Selbst wenn ein Arbeitgeber nach schwierigen Jahren wieder hohe Profite einfährt, bleibt die Entscheidung am Stichtag maßgeblich. Rückwirkende Anpassungen müssen auch nicht nachgeholt werden. Unternehmen können sich damit künftig klar auf ihre wirtschaftliche Lage berufen und Anpassungen streichen, ohne einen entsprechenden negativen Ausgang eines Rechtsstreits zu riskieren. Zwar bleibt es bei der 3-jährigen Prüfungspflicht von Arbeitgebern, eine Anpassung der Rente vorzunehmen. Die Anpassung selbst ist aber freiwillig, wenn die Wirtschaftslage schwach war.

Gern stehen wir bei jeglichen Rechtsfragen rund um die betriebliche Altersversorgung beratend zur Verfügung.

Bildnachweis:Dobrila Vignjevic/Stock-Fotografie-ID:1420162226

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