Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ gekennzeichneten Jahresabschlusses erfüllt die Offenlegungspflichten nach § 325 Abs. 1 S. 1 HBG nicht, auch wenn tatsächlich eine Feststellung vorlag. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung. Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sein, wie sie als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient. Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB in Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können.
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