Eine Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb besteht nach § 577a Abs. 1a S. 2 BGB. Als Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind, ebenso wie im Falle der Eigenbedarfskündigung, ausschließlich diejenigen Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach §§ 383 ZPO, 52 StPO zusteht. Ein entfernter Verwandter, der hiernach nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört deshalb selbst im Falle einer engen persönlichen Verbundenheit nicht zu dem privilegierten Personenkreis. Offen bleibt, ob die zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Neuregelungen des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch das MoPeG Auswirkungen auf das Recht einer (Außen-)GbR hat, ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters zu kündigen.
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