Neu gewählt, neu freigestellt: Nach den Betriebsratswahlen im Frühjahr 2026 stellt sich in vielen Unternehmen wieder die Frage nach der richtigen Vergütung. Die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder ist seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Untreuestrafbarkeit (BGH, Urteil vom 10.01.2023 – 6 StR 133/22) ein hochsensibles Thema. Viele Arbeitgeber haben seither Anpassungen der Vergütung überprüft und diese teils deutlich zurückgeführt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in zwei Parallelurteilen klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Rückführung überhaupt zulässig ist und welche Anforderungen der Arbeitgeber dabei zu erfüllen hat (BAG, Urteile vom 13.05.2026 – 7 AZR 15/25 und 7 AZR 16/25).
In beiden Fällen stritten die Parteien über die Höhe der Vergütung von vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern eines großen Automobilherstellers. In einem Fall war der Beklagte ausgebildeter Schlosser und erhielt seit 2006 schrittweise Vergütungsanpassungen, zuletzt nach Entgeltstufe 14 RTVE, die der Arbeitgeber jeweils unter ausdrücklichem Verweis auf § 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die „betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer" mitgeteilt hatte. Im Parallelfall war dem Beklagten – einem ausgebildeten Industriemechaniker – im Jahr 2015 ebenfalls unter Berufung auf § 37 Abs. 4 BetrVG eine Vergütung nach Entgeltstufe 14 RTVE gewährt worden.
Nach dem BGH-Urteil zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhter Betriebsratsvergütung sah sich der Arbeitgeber zur Überprüfung veranlasst und teilte beiden Betriebsratsmitgliedern mit, sie zukünftig nur noch nach einer niedrigeren Entgeltstufe zu vergüten; überzahlte Beträge der Vormonate wurden einbehalten. Den Prozess führte der Arbeitgeber als Kläger; die Betriebsratsmitglieder verlangten im Wege der Widerklage die Zahlung der einbehaltenen Beträge sowie die Feststellung der ihrer Ansicht nach zutreffenden Vergütung.
Das BAG hob die Urteile der Vorinstanz (LAG Niedersachsen, Urteile vom 13.11.2024 – 8 Sa 685/23 und 8 Sa 686/23) insoweit auf, als es um die Widerklagen ging, und verwies die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen zurück. Wie die Verfahren ausgehen, ist damit noch offen.
Zum Kernpunkt der Beweislast stellte das BAG klar:
Korrigiert der Arbeitgeber eine dem Betriebsratsmitglied unter Berufung auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, hat er darzulegen und zu beweisen, dass die ursprüngliche Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war. Das Betriebsratsmitglied darf sich auf die Mitteilung des Arbeitgebers verlassen und davon ausgehen, dass dieser mit der Vergütungsanpassung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflicht nachkommen wollte.
Die vom Arbeitgeber vorgelegten Vergleichsgruppenauswertungen genügten diesen Anforderungen nicht, und zwar aus mehreren Gründen:
Die Vergleichsbetrachtung des Arbeitgebers bezog sich auf den falschen Zeitpunkt – maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten mitgeteilten Vergütungsanpassung (hier 2011 bzw. 2015), nicht der Zeitpunkt der Erstellung der Auswertungen in den Jahren 2023/2024.
Ferner reichte es nicht aus, alle Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeitsbezeichnung aufzulisten; der Arbeitgeber muss konkret darlegen, warum die benannten Personen mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbar sind. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die (grundsätzlich im Zeitpunkt der Amtsübernahme) ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren.
Schließlich dürfen vor der Freistellung absolvierte, betrieblich veranlasste Fortbildungen bei der Vergleichsgruppenbildung nicht generell außer Betracht bleiben.
Hinsichtlich eines möglichen Anspruchs aus § 78 Satz 2 BetrVG (fiktive Karriereentwicklung) betonte das BAG, dass eine konkrete freie Stelle benannt werden muss, die dem Betriebsratsmitglied ohne sein Amt tatsächlich übertragen worden wäre; die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Beförderung genügen nicht.
Die Entscheidungen des BAG setzen der nachträglichen Korrektur von Betriebsratsvergütungen enge Grenzen – das letzte Wort in den konkreten Fällen hat nun wieder das LAG Niedersachsen:
Beweislast beim Arbeitgeber: Wer eine einmal unter Berufung auf § 37 Abs. 4 BetrVG gewährte Vergütungserhöhung zurückführen will, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit.
Richtiger Bezugszeitpunkt: Die Vergleichsgruppenbildung muss auf den Zeitpunkt der seinerzeit mitgeteilten Vergütungsanpassung abstellen, nicht auf den aktuellen Zeitpunkt der Überprüfung.
Qualität der Vergleichsgruppe: Eine bloße Auflistung nach Berufsbezeichnung reicht nicht. Es sind tätigkeitsbezogene Vergleichbarkeit und – soweit relevant – individuelle Qualifikationen zu berücksichtigen.
Handlungsempfehlung: Arbeitgeber sollten Vergütungsanpassungen für freigestellte Betriebsratsmitglieder von Beginn an sorgfältig dokumentieren und auf einer belastbaren, zeitpunktgenauen Vergleichsgruppenanalyse aufbauen. Eine nachträgliche Korrektur ist ohne lückenlosen Nachweis der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit rechtlich kaum durchsetzbar – und birgt erhebliche finanzielle Risiken durch Nachzahlungspflichten.
Geprüft werden sollte auch, ob eine Betriebsvereinbarung nach § 37 Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Betracht kommt. In einer solchen kann das Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer geregelt werden. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden, was die Darlegungs- und Beweislast erheblich erleichtert; gleiches gilt für die Festlegung von Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Textform erfolgt.