Eine Fluggesellschaft gestaltete ihren Internetauftritt derart, dass Flüge mit "CO2-neutral reisen ... jetzt ausgleichen und abheben" beworben werden. Das OLG Köln entschied, dass dies wegen irreführender Werbung unzulässig ist. (OLG Köln v. 13.12.2024 - 6 U 45/24)
Die beklagte Fluggesellschaft hatte auf ihrer Internetseite den Werbeslogan "CO2-neutral reisen ... jetzt ausgleichen und abheben". Sie bot ihren Kunden an, dass die durch den Flug verursachten CO2-Emissionen durch den Einsatz nachhaltigen Treibstoffs für ihre Flugzeuge oder die Möglichkeit zur Investition in Klimaschutzprojekte, wie Waldschutz- und Aufforstungsprojekte, kompensiert werden. Ein bundesweit tätiger Umweltschutzverband ging hiergegen vor Gericht. Er hielt die Werbung für irreführend und klagte auf Unterlassung.
Das LG gab der Klage statt und untersagte die Werbung. Auch die Berufung der Beklagten vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim BGH einzulegen ist.
Laut dem OLG legt die Gestaltung der Internetseite das Verständnis nahe, dass der Ausgleich der CO2-Emissionen bereits vor Start des Fluges erfolgt, also bevor der Kunde "abhebt". Ein relevanter Teil der Verbraucher wird erwarten, dass sie etwas erwerben, was eine sofortige Kompensation der Umweltbelastung durch den geplanten Flug auslöst. Die Beklagte hätte im unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Werbeaussage darüber aufklären müssen, dass die Kompensation unter Umständen tatsächlich erst in der Zukunft erfolgen wird, wobei das genaue Ausmaß von einer Prognose abhängen kann.
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