Die Spitzen von CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsausschuss auf eine Reform der Einkommensteuer geeinigt. In insgesamt drei Beiträgen, möchten wir Sie über die Änderungen im Einkommensteuerrecht informieren. In Teil 1 und Teil 2 wurden die geplanten Entlastungen von kleinen und mittleren Einkommen sowie die Gegenfinanzierung durch eine Anhebung des Reichensteuersatzes thematisiert. Im letzten Teil sollen geplante bürokratische Entlastungen und sonstige Änderungen besprochen werden.
Neben den Entlastungsmaßnahmen bei der Einkommensteuer hat die Koalition angekündigt, die Abgabe der Steuererklärung grundlegend zu vereinfachen.
In einem ersten Schritt soll eine automatisch vorausgefüllte, digitale Steuererklärung eingeführt werden. Das bedeutet, dass den Steuerpflichtigen die Finanzbehörden künftig Daten, die dem Staat bereits vorliegen, wie etwa Lohndaten des Arbeitgebers, Rentenbezüge oder Kapitalertragsteuerbescheinigungen, vorab digital bereitstellen. Die Steuerpflichtigen müssen diese Daten dann nur noch prüfen, ergänzen und bestätigen, anstatt sie vollständig neu eingeben zu müssen.
Für neu gegründete und bestehende Unternehmen besonders relevant ist die geplante Pflicht der Finanzämter, eine Steuernummer innerhalb von maximal vier Wochen zu vergeben. Bisher kann die Vergabe einer Steuernummer deutlich länger dauern und stellt für Neugründungen eine erhebliche Belastung dar, da ohne Steuernummer weder Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt noch steuerliche Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Zur weiteren Vereinfachung und Automatisierung von Prozessen soll die steuerliche Identifikationsnummer künftig ohne Einschränkungen auch durch Sozialversicherungsträger genutzt und verarbeitet werden können. Dies erleichtert den Datenabgleich zwischen verschiedenen Behörden und Institutionen und soll gleichzeitig die Fehlervermeidung sowie die Missbrauchsbekämpfung verbessern. Die hierfür erforderliche gesetzliche Änderung soll bis zum 1. Januar 2027 umgesetzt werden.
Die Bundesregierung hat angekündigt, bis zum Herbst 2026 weitere Vorschläge zur Steuervereinfachung in einem Steuervereinfachungsgesetz zu bündeln. Dabei soll auch das sogenannte Optionsmodell verbessert werden, das Personengesellschaften ermöglicht, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Wir werden Sie über die konkreten Vorschläge informieren, sobald diese vorliegen.
Eine weitere Änderung betrifft Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen. Der pauschale Lohnsteuersatz, den Arbeitgeber bei sogenannten Minijobs (geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis zu einer monatlichen Verdienstgrenze) anstelle der regulären Lohnsteuer zahlen können, soll von derzeit 2 Prozent auf 5 Prozent angehoben werden.
Diese Maßnahme erhöht die Lohnnebenkosten bei Minijobs und dient ebenfalls der Gegenfinanzierung der Einkommensteuerentlastungen. Für Unternehmen, die in größerem Umfang geringfügig Beschäftigte einsetzen, etwa im Einzelhandel, in der Gastronomie, in Pflegeeinrichtungen oder im Dienstleistungsbereich, bedeutet dies eine spürbare Kostensteigerung.
| Bisher | Ab 2027 (geplant) |
Pauschaler Lohnsteuersatz Minijob | 2 % | 5 % |
Daneben enthält das Reformpaket eine arbeitsmarktpolitisch motivierte steuerliche Neuregelung für Abfindungszahlungen. Hintergrund ist der politische Wunsch, einen schnellen Wechsel von einem Arbeitsverhältnis in ein neues attraktiver zu machen.
Geplant ist, dass Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden, wenn der oder die Empfänger nach dem Ausscheiden aus dem alten Arbeitsverhältnis zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dabei gilt: Je schneller die neue Beschäftigung aufgenommen wird, desto größer der steuerliche Vorteil.
Zur genauen Ausgestaltung dieser Regelung, etwa zu konkreten Fristen, Betragsgrenzen oder der technischen Umsetzung im Einkommensteuergesetz, wurden noch keine detaillierten Angaben gemacht. Die Bundesregierung wird die Einzelheiten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens festlegen.
Ergänzend ist eine Neuregelung für sogenannte Hochverdiener geplant: Arbeitnehmer mit Jahreseinkommen oberhalb der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sollen ab dem 1. Januar 2027 die Möglichkeit erhalten, ihr Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich aufzulösen. Mehr dazu in unseren Beiträgen zu den arbeitsrechtlichen Maßnahmen des Koalitionsausschusses.
Alle drei in diesem Beitrag vorgestellten Maßnahmen sind Bestandteil des Reformpakets, auf das sich die Koalitionsspitzen am 1. Juli 2026 geeinigt haben. Rechtsverbindlich werden die Änderungen erst mit der Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat.
Wir beobachten das Gesetzgebungsverfahren aufmerksam und werden Sie über relevante Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Für Fragen zu den konkreten Auswirkungen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Bildnachweis:IMAGO / Bihlmayerfotografie / 860587061