Steuerrechtliche Beschlüsse des Koalitionsausschusses (Teil 1)

06.07.2026
Steuern und Wirtschaft
2 Minuten

Einkommensteuerreform 2027 – Entlastungen für kleine und mittlere Einkommen

Die Spitzen von CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsausschuss auf eine Reform der Einkommensteuer geeinigt. In insgesamt drei Beiträgen möchten wir Sie über die Änderungen im Einkommensteuerrecht informieren. Los geht es mit Teil 1 und der geplanten Entlastung von kleinen und mittleren Einkommen.

Hintergrund

Am 1. Juli 2026 hat sich der Koalitionsausschuss der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD auf ein umfassendes Reformpaket mit insgesamt 34 Maßnahmen geeinigt. Das Paket trägt den Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung" und enthält neben arbeitsmarkt- und rentenpolitischen Reformen auch bedeutsame steuerrechtliche Änderungen, die ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen.

Im Zentrum der steuerlichen Maßnahmen steht eine Reform der Einkommensteuer zugunsten kleiner und mittlerer Einkommen. Das Entlastungsvolumen der Reform beläuft sich auf insgesamt rund 10 Milliarden Euro pro Jahr. Die Maßnahmen sollen mit einer ersten Stufe 2027 wirksam werden und 2028 ihre volle Wirkung entfalten.

Die konkreten Entlastungsmaßnahmen im Überblick

Die Reform sieht ein Bündel an Einzelmaßnahmen vor, die zusammen die steuerliche Belastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Familien spürbar senken sollen:

Anhebung des Grundfreibetrags

Der steuerliche Grundfreibetrag, also der Einkommensbetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt, soll in zwei Stufen angehoben werden. Konkret ist eine Anhebung auf voraussichtlich 12.900 Euro im Jahr 2028 geplant. Derzeit beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro. Die genaue Höhe der Anhebung wird im Gesetzgebungsverfahren nach Vorlage des Existenzminimumberichts im Herbst 2026 final festgelegt.

Anhebung des Kinderfreibetrags und Erhöhung des Kindergeldes

Parallel zum Grundfreibetrag sollen der Kinderfreibetrag angehoben und das Kindergeld in zwei Stufen bis auf voraussichtlich 272 Euro pro Kind und Monat erhöht werden. Derzeit beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro monatlich je Kind.

Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags

Der Arbeitnehmerpauschbetrag, der zur Abgeltung berufsbedingter Ausgaben dient und ohne Einzelnachweis angesetzt werden kann, soll voraussichtlich um 200 Euro auf dann 1.430 Euro angehoben werden. Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine höheren Werbungskosten geltend machen, bedeutet dies eine direkte Reduzierung des zu versteuernden Einkommens.

Abflachung der Steuerprogression und Verschiebung des Spitzensteuersatzes

Zusätzlich soll der Einkommensteuertarif im mittleren Einkommensbereich abgeflacht werden. Die sogenannte zweite Progressionszone, das heißt der Bereich, in dem der Steuersatz besonders steil ansteigt, soll entschärft werden. Konkret soll der Spitzensteuersatz von 42 Prozent künftig erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 Euro (bisher: 69.879 Euro) greifen. Dadurch wird der Tarif im Bereich zwischen 17.800 Euro und 70.600 Euro etwas abgeflacht, was vor allem mittlere Einkommen entlastet.

Was bedeutet dies konkret?

Das Bundesfinanzministerium hat konkrete Beispiele veröffentlicht, um die Entlastungswirkung zu veranschaulichen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die geschätzte jährliche Gesamtentlastung ab 2028 im Vergleich zu heute:

Haushaltssituation (Bruttoverdienst pro Monat)

Geschätzte Entlastung ab 2028

Pflegekraft + Busfahrer/in (je 2.800 Euro brutto), 2 Kinder

ca. + 632 Euro/Jahr

Erzieher/in + Elektriker/in (je 3.200 Euro brutto), 2 Kinder

ca. + 642 Euro/Jahr

Lehrer/in + Ingenieur/in (je 5.000 Euro brutto), 2 Kinder

ca. + 678 Euro/Jahr

Alleinerziehende Pflegekraft (2.800 Euro brutto), 2 Kinder

ca. + 468 Euro/Jahr

Alleinerziehende Erzieherin (3.200 Euro brutto), 2 Kinder

ca. + 471 Euro/Jahr

Alleinerziehende/r Lehrer/in (5.000 Euro brutto), 2 Kinder

ca. + 496 Euro/Jahr

Vierköpfige Familie mit Haushaltseinkommen ca. 60.000 Euro (zu versteuerndes Einkommen)

mehr als 600 Euro/Jahr

Zeitplan und weiteres Verfahren

Die Einigung auf Ebene der Koalitionsspitzen ist ein wichtiger erster Schritt, aber noch keine verbindliche Rechtslage. Die Maßnahmen müssen zunächst in einem formellen Gesetzgebungsverfahren durch Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Die Koalition plant, das entsprechende Gesetz noch im Jahr 2026 zu verabschieden, damit die Maßnahmen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten können.

Bildnachweis:IMAGO / Bihlmayerfotografie / 860587061

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
München
Atelierstraße 1
81671 München
Paderborn
Klingenderstraße 5
33100 Paderborn
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Pixel