Die Spitzen von CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsausschuss auf eine Reform der Einkommensteuer geeinigt. Das Entlastungsvolumen soll insgesamt rund 10 Milliarden Euro betragen. In insgesamt drei Beiträgen, möchten wir Sie über die Änderungen im Einkommensteuerrecht informieren. In Teil 1 wurden die geplanten Entlastungen von kleinen und mittleren Einkommen thematisiert, nun möchten wir im Folgenden die Finanzierung der geplanten Belastung näher betrachten.
Eine Entlastung in der Größenordnung von rund 10 Milliarden Euro jährlich muss finanziert werden. Die Koalition hat sich dabei bewusst gegen eine allgemeine Steuererhöhung oder eine Vermögensteuer entschieden. Stattdessen sollen vor allem Bezieher sehr hoher Einkommen einen stärkeren Beitrag leisten. Der zentrale Hebel hierfür ist eine Reform der sogenannten Reichensteuer.
Die neue Struktur der Reichensteuer
Bislang gilt: Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von rund 69.879 Euro, die sogenannte Reichensteuer in Höhe von 45 Prozent gilt derzeit erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro.
Die Reform sieht nun eine Umgestaltung der Reichensteuer vor: Der bisherige einheitliche Satz von 45 Prozent wird zu einer zweigestuften Regelung ausgebaut:
Zu versteuerndes Einkommen | Steuersatz NEU | Steuersatz bisher |
Ab 250.000 Euro | 45 % | 45 % (erst ab 277.826 Euro) |
Ab 280.000 Euro | 47 % | 45% ( kein eigener Satz) |
Die wesentlichen Änderungen sind damit: Der bisherige Reichensteuersatz von 45 Prozent greift künftig bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und damit rund 27.800 Euro früher als bisher. Für Einkommen ab 280.000 Euro wird ein neuer Steuersatz von 47 Prozent eingeführt, den es bisher nicht gab.
Wichtig: Der reguläre Spitzensteuersatz von 42 Prozent bleibt unverändert. Betroffen von der Änderung sind ausschließlich Personen mit sehr hohen zu versteuernden Einkommen ab 250.000 Euro. Eine Vermögensteuer ist ausdrücklich nicht geplant.
Eine der zur Gegenfinanzierung der Einkommensteuerreform vorgesehenen Maßnahmen betrifft den sogenannten Handwerkerbonus. Bislang können Privatpersonen 20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, also Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen am selbst genutzten Wohneigentum oder der Mietwohnung, direkt von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Der Höchstbetrag liegt derzeit bei 1.200 Euro pro Jahr (bei Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro).
Ab dem 1. Januar 2027 soll dieser Steuervorteil reduziert werden: Die Absetzbarkeit sinkt von 20 Prozent auf 15 Prozent. Der maximal abzugsfähige Betrag verringert sich damit von bisher 1.200 Euro auf künftig 900 Euro pro Jahr.
| Bisher | Ab 2027 (geplant) |
Absetzbare Quote der Arbeitskosten | 20 % | 15 % |
Maximaler jährlicher Steuerabzug | 1.200 Euro | 900 Euro |
Für Privatpersonen, die regelmäßig Handwerker beschäftigen, bedeutet dies eine Verschlechterung gegenüber dem Status quo. Bitte beachten Sie: Materialkosten und andere Nebenkosten waren auch bisher nicht absetzbar; begünstigt waren und bleiben ausschließlich die Arbeitskosten der Handwerker.
Bildnachweis:IMAGO / Bihlmayerfotografie / 860587061