Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026

03.08.2026
Steuern und Wirtschaft
5 Minuten

Das Bundesfinanzministerium hat Ende Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Wie in nahezu jedem Jahr handelt es sich um eine bunte Sammlung von Einzelmaßnahmen: Anpassungen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs, Reaktionen auf EU-Vorgaben sowie zahlreiche verfahrenstechnische Klarstellungen. Einige der geplanten Neuerungen sind für Unternehmen jedoch von erheblicher praktischer Bedeutung. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Punkte vor, ordnen sie ein und geben Ihnen erste Handlungsempfehlungen an die Hand.

Aktuell handelt es sich noch um einen Entwurf. Die Verbände konnten bis zum 12. Juni 2026 Stellung nehmen, die Befassung des Bundeskabinetts war für den 1. Juli 2026 vorgesehen, jetzt folgt die Einbringung in den Bundestag. Wir rechnen erfahrungsgemäß mit weiteren Änderungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahren. Eine endgültige Verabschiedung ist voraussichtlich erst zum Jahresende 2026 zu erwarten.

Umsatzsteuer: Organschaft künftig nur noch auf Antrag

Die praktisch bedeutsamste Neuerung betrifft die umsatzsteuerliche Organschaft. Bislang tritt eine Organschaft automatisch ein, sobald die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung vorliegen, ein Wahlrecht besteht nicht. Das führt in der Praxis regelmäßig zu Unsicherheiten, etwa wenn eine Organschaft erst nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird. Nach dem neuen § 2c UStG-E soll die Organschaft künftig nur noch auf ausdrücklichen Antrag wirksam werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem separaten Newsletter-Beitrag. 

Grundstückskaufpreise: Gesetzliche Regelung zur Aufteilung

Bei Immobilientransaktionen ist die Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits steuerlich von erheblicher Bedeutung, da nur der Gebäudeanteil abgeschrieben werden kann. Diese Aufteilung soll nun erstmals in einem neuen § 6f EStG gesetzlich geregelt werden.

Vorrangig gilt weiterhin die im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung. Sie ist der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht grundsätzlich verfehlt und wirtschaftlich nachvollziehbar erscheint. Fehlt eine vertragliche Aufteilung, ist künftig das Verhältnis der Verkehrswerte maßgeblich, ermittelt nach den Grundsätzen der Immobilienwertermittlungsverordnung. Das Bundesfinanzministerium wird hierzu eine Arbeitshilfe veröffentlichen, auf die sich Steuerpflichtige berufen können. Möchte die Finanzverwaltung von dieser Arbeitshilfe abweichen, kann sie dies ebenfalls tun. Eine abweichende Aufteilung durch den Steuerpflichtigen ist dann nur noch mittels eines Gutachtens eines zertifizierten Sachverständigen möglich.

Die Neuregelung gilt für Anschaffungen aufgrund eines Kaufvertrags, der nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wird.

Handlungsempfehlung: Bei anstehenden Grundstückskäufen empfiehlt es sich, bereits jetzt auf eine sorgfältige, marktgerechte und gut dokumentierte vertragliche Kaufpreisaufteilung zu achten, um sich nicht auf die künftige Arbeitshilfe der Finanzverwaltung verlassen zu müssen.

Quellensteuerentlastung: Erleichterungen und Verschärfung

Das Antragsverfahren zur Entlastung von der Quellensteuer auf Lizenz- und bestimmte Zinseinkünfte nach § 50a EStG wird spürbar vereinfacht und digitalisiert. Zwei Änderungen sind besonders praxisrelevant:

Die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren bei inländischer Rechteüberlassung wird von bisher 10.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Davon profitieren insbesondere Unternehmen mit häufigen, aber gering vergüteten Lizenzzahlungen, etwa im Medien- oder Verlagsbereich.

Zugleich wird das Freistellungsverfahren für bestimmte Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien vollständig ausgeschlossen. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre, die bislang eine Freistellungsbescheinigung beantragen konnten, müssen künftig zunächst den vollen Kapitalertragsteuerabzug von 25 Prozent hinnehmen und eine Entlastung im Erstattungsverfahren beantragen. Hintergrund ist die Missbrauchsanfälligkeit dieser Gestaltung im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Cum-Gestaltungen.

Beide Änderungen sollen für Einkünfte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.

Forschungszulage: Höhere Förderobergrenze

Für forschungsintensive Unternehmen enthält der Entwurf eine erfreuliche Nachricht: Die beihilferechtliche Obergrenze für die Forschungszulage wird von 15 Millionen Euro auf 25 Millionen Euro angehoben. Größere Unternehmen und Unternehmensgruppen, die die bisherige Grenze bereits ausgeschöpft haben, können damit eine um bis zu 67 Prozent höhere Förderung erhalten.

Besonders bedeutsam: Die Anhebung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 gelten. Unternehmen, die die bisherige Fördergrenze in 2026 oder in Vorjahren bereits überschritten haben, können möglicherweise von der Erweiterung profitieren.

Ergänzend wird das Verfahren zur Festsetzung der Forschungszulage entschärft: Künftig reicht es zur Fristwahrung aus, dass der Antrag auf die erforderliche Bescheinigung rechtzeitig gestellt wurde; eine neue Ablaufhemmung stellt sicher, dass die Forschungszulage auch bei Ausschöpfung aller Fristen noch festgesetzt werden kann.

Handlungsempfehlung: Unternehmen, die die bisherige Fördergrenze von 15 Millionen Euro bereits erreicht oder überschritten haben, sollten prüfen lassen, ob durch die rückwirkende Anhebung zusätzliche Forschungszulage für 2026 beantragt werden kann.

Weitere Änderungen mit Relevanz für Unternehmen

  • Vollverzinsung: Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen nach § 233a AO wird zum 1. Januar 2027 von 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent pro Monat, also von 1,8 Prozent auf 3,6 Prozent pro Jahr, angehoben. Dies sollte bereits jetzt in der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden, insbesondere bei absehbaren Steuernachzahlungen.

  • Erste Tätigkeitsstätte: Der Zeitraum, ab dem im Inland von einer dauerhaften Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen ist, wird von 48 auf 24 Monate verkürzt (ab 2027). Für Auslandseinsätze bleibt es bei 48 Monaten. Dies kann Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Reisekosten bei länger andauernden Projekteinsätzen haben.

  • Lohnsteuerbescheinigung: Arbeitgeber müssen ab 2028 deutlich mehr Daten elektronisch übermitteln, unter anderem zu Lohnersatzleistungen, Reisekostenerstattungen, Kinderbetreuungsleistungen und Mitarbeiterbeteiligungen. Zudem wird die Möglichkeit einer Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres ohne besondere Begründung eingeführt.

  • Lohnsteuer-Nachschau: Die Finanzverwaltung erhält erweiterte Zugriffsrechte auf elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltsunterlagen, einschließlich E-Rechnungen, und darf hierfür bei Bedarf auch das Datenverarbeitungssystem des Unternehmens nutzen (ab 2027).

  • Elektronische Bekanntgabe: Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte sollen künftig noch stärker elektronisch bekanntgegeben werden, wenn eine elektronische Steuererklärung eingereicht wurde oder ein Nutzerkonto bei der Finanzverwaltung besteht. Ein formloser Antrag auf postalische Bekanntgabe per E-Mail soll nicht mehr möglich sein. Hierfür ist künftig eine elektronische Antragstellung über die amtliche Schnittstelle erforderlich.

  • Mindeststeuer: Die sogenannten Safe-Harbour-Regelungen im Mindeststeuergesetz werden entsprechend dem OECD-Rahmenwerk vom Januar 2026 verlängert beziehungsweise neu eingeführt. Für international tätige Unternehmensgruppen kann dies die Compliance-Anforderungen im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung kurzfristig erleichtern.

  • Länderbezogene Berichte (CbCR): Unternehmen werden künftig ausdrücklich verpflichtet, nachträglich erkannte Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten in länderbezogenen Berichten unverzüglich anzuzeigen und zu korrigieren. Verstöße können ab dem 1. Juli 2027 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; die Neuregelung soll bereits für Wirtschaftsjahre ab 2024 gelten.

  • Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag: Als Folge einer EuGH-Entscheidung werden diese Freibeträge künftig für Kinder mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat ungekürzt gewährt. Dies betrifft in der Praxis vor allem Arbeitgeber mit international mobilen Beschäftigten.

Fazit und nächste Schritte

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 zeigt bereits jetzt, in welche Richtung sich wichtige Themenfelder für Unternehmen entwickeln werden: mehr Digitalisierung im Verfahren, punktuelle Verschärfungen bei missbrauchsanfälligen Gestaltungen, aber auch spürbare Erleichterungen etwa bei der Forschungszulage und der Quellensteuerentlastung. Da es sich noch um einen Entwurf handelt, sind Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren wahrscheinlich.

Wir empfehlen, insbesondere folgende Punkte kurzfristig zu prüfen: eine mögliche Nachbeantragung erhöhter Forschungszulage für 2026, die Dokumentation von Kaufpreisaufteilungen bei anstehenden Immobilientransaktionen sowie die Auswirkungen der höheren Vollverzinsung auf die Liquiditätsplanung. Bei Unternehmen mit umsatzsteuerlichen Organschaften sollte die Umstellung auf das Antragsverfahren mittelfristig mitgedacht werden.

Gerne besprechen wir mit Ihnen, welche der geplanten Änderungen für Ihr Unternehmen konkret relevant sind und welche Vorbereitungen bereits jetzt sinnvoll sind. Sprechen Sie uns einfach an.

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