Neues BFH-Urteil zur atypisch stillen Gesellschaft: Wann Mitunternehmerrisiko wirklich vorliegt

03.08.2026
Steuern und Wirtschaft
3 Minuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. November 2025 (Az. IV R 24/23) die Anforderungen an das sogenannte Mitunternehmerrisiko bei stillen Gesellschaften präzisiert und dabei die Voraussetzungen für die steuerlich vorteilhaftere, aber auch folgenreichere Einordnung als atypisch stille Gesellschaft verschärft.

Worum ging es in dem Fall?

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatten sich mehrere Personen als stille Gesellschafter an einer GmbH beteiligt, die im Immobilienbereich tätig war. Besonderheit: Die Einlage der stillen Gesellschafter bestand nicht in Geld oder Sachwerten, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen, etwa Geschäftsführung, Finanzierung und Verwaltung der jeweiligen Immobilienprojekte. Eine Verlustbeteiligung und eine Nachschusspflicht waren vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen, die stillen Gesellschafter partizipierten lediglich am Gewinn der GmbH.

Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht Baden-Württemberg werteten diese Konstellation als sogenannte atypisch stille Gesellschaft und damit als Mitunternehmerschaft im Sinne des Einkommensteuerrechts. Zur Begründung verwies das Finanzgericht auf ein zwar nur schwach ausgeprägtes, aber dennoch ausreichendes Mitunternehmerrisiko: Die stillen Gesellschafter trügen jedenfalls das Risiko, ihre als Einlage versprochenen Dienstleistungen und damit verbundene Kosten vergeblich aufgewendet zu haben, falls kein Gewinn erzielt werde.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH ist dieser Argumentation entgegengetreten und hat das Urteil  des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgehoben. Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Mitunternehmerrisiko voraus, dass der Gesellschafter einen Beitrag leistet, der sein eigenes Vermögen tatsächlich belasten kann. Das bloße Versprechen, künftig Dienstleistungen zu erbringen, reicht hierfür gerade nicht aus, denn es geht nicht mit einem Einsatz von Vermögen einher.

Ebenso stellte der BFH klar, dass eine Beteiligung an Wertsteigerungen des Umlaufvermögens, etwa durch Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, keine Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens oder am Geschäftswert des Unternehmens begründet. Eine solche bloße Gewinnbeteiligung genügt für die Annahme eines Mitunternehmerrisikos nicht.

Da es damit bereits an einem Mitunternehmerrisiko fehlte, kam es auf die Frage einer besonders stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative nicht mehr an. Beide Merkmale, Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko, müssen nach der Rechtsprechung stets kumulativ vorliegen. Ein vollständig fehlendes Mitunternehmerrisiko kann durch eine noch so starke Initiative nicht ausgeglichen werden.

Warum diese Unterscheidung so wichtig ist

Die Einordnung als typisch oder atypisch stille Gesellschaft hat weitreichende Folgen für Ihr Unternehmen und Ihre stillen Gesellschafter:

Bei der typisch stillen Gesellschaft erzielt der stille Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die grundsätzlich Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Für Ihr Unternehmen als Geschäftsinhaber ergeben sich hieraus Betriebsausgaben, wenn auch mit gewerbesteuerlichen Einschränkungen. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Bei der atypisch stillen Gesellschaft hingegen entsteht eine Mitunternehmerschaft: Der stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen können. Zugleich müssen die Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt werden, was einen erheblichen zusätzlichen Verfahrensaufwand bedeutet. Bereits die Begründung einer atypisch stillen Beteiligung kann darüber hinaus ertragsteuerlich wie eine Einbringung des Betriebs behandelt werden, mit der Folge, dass stille Reserven aufzudecken sind, sofern kein rechtzeitiger Antrag auf Buchwertfortführung gestellt wird.

Praktische Auswirkungen für Ihr Unternehmen

Das Urteil betrifft in besonderem Maße Unternehmen, die Geschäfts- oder Kooperationspartnern eine Beteiligung am Erfolg einräumen möchten, ohne dass diese Kapital einbringen, sondern stattdessen Arbeitsleistung oder Know-how zur Verfügung stellen. Dies kommt in der Praxis häufig bei Projektgesellschaften, Start-ups oder Immobilienvorhaben vor, bei denen operative Partner am Gewinn beteiligt werden sollen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH führt eine reine Dienstleistungseinlage ohne echten Vermögenseinsatz regelmäßig nicht zu einer atypisch stillen Gesellschaft, selbst wenn der Beitrag der Beteiligten für den Geschäftserfolg wesentlich ist. Wer eine Mitunternehmerschaft und die damit verbundenen steuerlichen Folgen (aber auch Vorteile, etwa bei grenzüberschreitenden Strukturen) erreichen möchte, muss die Vertragsgestaltung entsprechend anpassen, insbesondere durch eine echte Verlustbeteiligung, eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert sowie einen Gesellschafterbeitrag, der das Vermögen des Beteiligten tatsächlich belastet.

Für Unternehmen, die umgekehrt gerade keine Mitunternehmerschaft und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand wünschen, bietet das Urteil zusätzliche Rechtssicherheit: Reine Dienstleistungsbeteiligungen ohne Vermögenseinsatz bleiben grundsätzlich außerhalb der gesonderten und einheitlichen Feststellung.

Unsere Handlungsempfehlung

Wir empfehlen allen Unternehmen, die stille Beteiligungen vereinbart haben oder dies planen, die bestehenden beziehungsweise geplanten Vertragswerke im Lichte dieser Entscheidung zu überprüfen. Prüfen Sie insbesondere, ob die tatsächlich gewollte steuerliche Behandlung, typisch oder atypisch still, mit den vertraglichen Regelungen zu Gewinn- und Verlustbeteiligung, Nachschusspflicht und Beteiligung an stillen Reserven übereinstimmt.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir gemeinsam mit Ihnen Ihre bestehenden Beteiligungsverträge durchsehen oder eine neue stille Beteiligung steuerlich optimal gestalten sollen. Gerade bei laufenden Betriebsprüfungen oder anstehenden Feststellungsverfahren kann eine frühzeitige Klärung dieser Abgrenzungsfrage unliebsame Überraschungen vermeiden.

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