Die Sparkasse Burgenlandkreis ist verpflichtet, der Compact Magazin GmbH, die die Zeitschrift "Compact-Magazin" und weitere Publikationen herausgibt sowie damit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen und Filmproduktionen organisiert, ein Girokonto zu eröffnen. (OVG Sachsen-Anhalt v. 21.11.2024 - 4 M 149/24)
Antragstellerin ist die Compact Magazin GmbH. Sie wird im Verfassungsschutzbericht 2023 vom BMI als Teil eines informellen Netzwerkes von Gruppierungen, Einzelpersonen und Organisationen erfasst, in dem nationalkonservative bis rechtsextremistische Kräfte sich zusammentun, um teilweise antiliberale und antidemokratische Positionen in Gesellschaft und Politik durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund lehnte die Sparkasse Burgenlandkreis gegenüber der Antragstellerin die Eröffnung eines Girokontos ab.
Das VG wies den Antrag zurück, weil die Antragstellerin es versäumt hatte, einen Antrag auf Kontoeröffnung bei der Sparkasse zu stellen. Dieses Versäumnis holte sie nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach und erhob bei dem OVG Beschwerde, welches dieser statt gab.
Die Verweigerung ein Girokonto zu eröffnen und zu führen, stellt eine Ungleichbehandlung dar, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die verfassungsfeindliche Zielsetzung stellt keine Rechtfertigung dar, denn ein Verein darf im Lichte des Art. 9 Abs. 2 GG nur unter engen Voraussetzungen verboten werden und genießt insoweit eine verfassungsrechtlich privilegierte Stellung hinsichtlich seiner Fortexistenz und deren Voraussetzungen.
Die Rechtsgrundlage für ein Vereinsverbot findet sich in den §§ 3 ff. Vereinsgesetz. Danach bedarf es zunächst einer förmlichen Feststellung durch die zuständige Stelle dahingehend, dass der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderläuft oder dieser sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. An einer solchen Feststellung fehlt es derzeit.
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