Reformierung des AGB-Rechts geplant

22.04.2025
Wirtschaft, Gesellschaft & Handel 2/2025
2 Minuten

Die im Rahmen der Koalitionsverhandlungen zur Bildung einer neuen Regierungskoalition tätige Arbeitsgruppe 1 aus CDU/CSU/SPD, welche sich unter anderem mit Rechtsthemen beschäftigt hat, hat beschlossen, das AGB-Recht zu reformieren. Gemäß dem Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 solle sichergestellt werden, dass sich große Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 3 HGB, wenn sie untereinander Verträge unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen schließen, darauf verlassen können, dass das im Rahmen der Privatautonomie vereinbarte auch vor den Gerichten anerkannt wird.

Was bedeutet das im Einzelnen?

Nach dem Koalitionsvertrag beschränkt sich die Reform auf Verträge zwischen großen Kapitalgesellschaften, eine Kategorie, in welche nur rund 16.000 Unternehmen in Deutschland fallen (Gesamtzahl über 3 Millionen). Die Änderung greift zudem nur, wenn sie untereinander Verträge schließen.

Durch die Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass sich große Kapitalgesellschaften, wenn sie untereinander Verträge schließen, darauf verlassen können, dass das Vereinbarte auch vor dem Gericht anerkannt wird. Die Regelung soll demnach das Problem erfassen, dass die Vertragsparteien auch bei B2B-Verträgen häufig nicht das wirksam vereinbaren können, was sie wollen, da das sog. AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB zu Teil enge Grenzen für die Ausgestaltung von Verträgen setzt. Damit wird ihre grundrechtlich garantierte Vertragsfreiheit erheblich eingeschränkt (Art. 12, 14, 2 GG).

Bisher haben die Gerichte die Voraussetzungen der §§ 305 ff. BGB recht eng ausgelegt. Die Prüfung im Rahmen des AGB-Rechts, ob eine vertragliche Regelung einseitig gestellt und nicht ausgehandelt wurde, bezieht der BGH auf die einzelne Klausel und nicht auf das Vertragswerk insgesamt. Damit unterliegen jedenfalls die meisten Verträge der besonderen AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. In der Konsequenz ist es beispielsweise praktisch kaum möglich, eine umfassende Begrenzung der Haftung zu vereinbaren, selbst wenn beide Parteien dies für sachgerecht halten und professionell rechtlich beraten sind.

Wie soll die Reform konkret aussehen?

Wie die Reform des AGB-Rechts konkret ausgestaltet sein soll, wird aus dem Arbeitspapier nicht ersichtlich. Denkbar erscheinen insbesondere drei Ansätze:

  • Verträge zwischen großen Kapitalgesellschaften untereinander werden dem AGB-Recht nicht mehr unterworfen. Stattdessen würden nur noch die allgemeinen Grenzen des Zivilrechts (§§ 138, 242 BGB) gelten.

  • Der Begriff des „Aushandeln“ wird weniger streng definiert oder gar durch einen anderen Begriff ersetzt (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB).

  • Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird weniger streng gehandhabt. So könnte als Wirksamkeitsmaßstab der in Art. 86 des Entwurfs für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht entwickelte Fairnesstest verwendet werden – unfair und damit unwirksam ist eine Klausel, wenn sie unter Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs gröblich von der guten Handelspraxis abweicht.

Bildnachweis:Liudmila Chernetska/Stock-Fotografie-ID:1323839496

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