Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses im Zuge eines Betriebsübergangs. Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger aufgrund dieser Position nicht unter den Anwendungsbereich des § 613a BGB falle, denn mit der Organbestellung werde der Arbeitnehmerstatus aufgegeben. Das BAG entschied, dass der Kläger vorliegend auch als Geschäftsführer dem Anwendungsbereich des § 613a BGB unterliege. Liege der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde, gehe bei einem Betriebsübergang zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber die Organstellung auf den Erwerber über.
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