Dass die ordnungsgemäße Vergütung von Betriebsräten für Vorstände und Geschäftsführer ein erhebliches Haftungsrisiko bis hin zur strafrechtlichen Sanktionierung birgt, ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22) hinlänglich bekannt. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) konkretisiert diesen Maßstab mit seinem Urteil vom 20. November 2025 (Az. 5 U 15/24) weiter: Weder eine innerhalb der Geschäftsführung bestehende Ressortaufteilung noch die Beauftragung externer Berater schützen per se vor dem Verlust des Anstellungsverhältnisses.
Das OLG Frankfurt bestätigte mit Urteil vom 20. November 2025 (Az. 5 U 15/24) die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines langjährigen Geschäftsführers eines Nahverkehrsunternehmens, der lange Zeit auch den Personalbereich gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer verantwortete. Ausgangspunkt waren anonyme Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung. Diese Hinweise betrafen insbesondere eine auffällige Vergütungsentwicklung mehrerer Betriebsräte bzw. des Schwerbehindertenvertreters. Daneben wurde dem gekündigten Geschäftsführer die Erschwerung der auf die Hinweise hin eingeleiteten internen Ermittlungen vorgeworfen. Wie das beklagte Nahverkehrsunternehmen nachweisen konnte, hatte der Geschäftsführer ein Betriebsratsmitglied in eine deutlich höhere Entgeltgruppe eingruppiert, obwohl der hinzugezogene Rechtsanwalt eindeutig dargelegt hatte, dass keine betriebsübliche Vergütungsentwicklung vorliege und die Höhergruppierung daher nur zulässig sei, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied als bestgeeignetster Kandidat hätte ausgewählt werden müssen. Statt diese Voraussetzungen zu prüfen und zu dokumentieren, stützte der Kläger die Eingruppierung gerade auf die vom Anwalt verneinte betriebsübliche Entwicklung.
Das OLG Frankfurt betont: Die gesetzlichen und statuarischen Vorgaben sind von Geschäftsführern ausnahmslos zu beachten – dies ist in den Worten des OLG Frankfurt eine „Kardinalpflicht“. Diese gelte auch für Satzungs- oder Gesetzesverstöße, die nach Meinung des Geschäftsführers im Interesse der Gesellschaft liegen. Hierzu zähle auch das Verbot einer Bevorzugung bzw. Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern nach § 78 S. 2 BetrVG, wogegen der Geschäftsführer durch die Mitzeichnung der nicht gerechtfertigten Höhergruppierung der Betriebsratsmitglieder verstoßen habe.
Ebenso erteilte das OLG Frankfurt dem Argument des Geschäftsführers eine Absage, der mit ihm bestellte Geschäftsführer habe im Wesentlichen den Bereich Personal verantwortet: Bei horizontaler Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern wandle sich die Leitungspflicht zur Pflicht der Überwachung der jeweils zuständigen Ressortgeschäftsführer. Die gegenseitige Kontrolle in wichtigen Angelegenheiten sei Ausdruck der Gesamtverantwortung und entspreche dem Sinn und Zweck eines mehrköpfigen Führungsorgans.
Das Urteil des OLG Frankfurt verdeutlicht: Die ordnungsgemäße Vergütung und Vergütungsentwicklung bei Betriebsräten und Interessenvertretern bedarf genauester Prüfung und Beachtung der gesetzlichen und statuarischen Vorgaben. Hierbei kann sich ein Geschäftsführer im Zweifel weder auf Ressortzuständigkeiten noch auf externe Berater berufen.
Die Ressortaufteilung entlastet nicht vollständig – aus der unmittelbaren Verantwortung für die Aufgabe wird eine Verantwortung für die Überwachung der Ressortgeschäftsführer. Diese Überwachungspflicht verpflichtet anlassbezogen zu konkreten Maßnahmen wie Rückfragen, der Anforderung von Unterlagen oder der Thematisierung in Geschäftsführungssitzungen.
Auch bei der Einholung von Rechtsrat muss geprüft werden, ob dem Berater alle erforderlichen Informationen zur Verfügung standen, ob er diese verarbeitet hat und ob sich aufgrund der erteilten Auskunft weitere Fragen aufdrängen. Ein Interessenkonflikt des Beraters – wie die gleichzeitige Beratung von Arbeitgeber und Betriebsratsmitgliedern – muss zu besonderer Vorsicht Anlass geben.
Die Verletzung der Überwachungspflicht im Zusammenhang mit unzulässigen Begünstigungen von Betriebsratsmitgliedern kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Auch eine 27-jährige beanstandungsfreie Tätigkeit schützt nicht, wenn das Vertrauensverhältnis durch systematische Pflichtverletzungen zerstört ist.
Die Botschaft des OLG Frankfurt ist klar: Geschäftsführer tragen Gesamtverantwortung – auch für Bereiche außerhalb des eigenen Ressorts.
Dieses Urteil sollte Anlass sein, Ihre internen Kontrollstrukturen kritisch zu überprüfen. Bestehen klare Prozesse für Gehaltsanpassungen? Werden auffällige Vergütungsentwicklungen kritisch hinterfragt? Ist die Unabhängigkeit externer Berater gewährleistet?
Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Angemessenheit bestehender Governance-Strukturen oder der rechtssicheren Gestaltung von Vergütungsentscheidungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei der Minimierung von Haftungsrisiken und der Implementierung effektiver Compliance-Prozesse.
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