Löschen bei laufendem Auskunftsanspruch: Ein teurer Fehler – Urteil des VG Düsseldorf vom 21.01.2026 (29 K 7470/24)

10.04.2026
IT-Recht
1 Minute

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat klargestellt: Wer personenbezogene Daten löscht, obwohl ein offener Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht, verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung, mit erheblichen Konsequenzen.

Was Unternehmen und Organisationen wissen sollten

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen die personenbezogenen Daten eines Beschwerdeführers gelöscht, nachdem dieser einen Auskunftsantrag gestellt hatte. Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde erließ daraufhin eine Verwarnung wegen rechtswidriger Datenverarbeitung, da eine Berechtigung zur Löschung nicht vorgelegen habe. Das Gericht wies die dagegen gerichtete Klage des Unternehmens vollumfänglich ab.

Die Erfüllung der Auskunftspflicht aus Art. 12 Abs. 1 bis 3 DS-GVO setzt die fortgesetzte Speicherung der personenbezogenen Daten bis zur vollständigen Beantwortung des Auskunftsbegehrens voraus. Der Wegfall des Verarbeitungszwecks tritt frühestens ein, nachdem dem Antragsteller die begehrten Informationen vollständig und innerhalb der maßgeblichen Frist zur Verfügung gestellt wurden.

Das Gericht wies vorsorglich darauf hin, dass in Fällen wie dem vorliegenden auch die Verhängung eines Bußgelds nach Art. 58 Abs. 2 lit. i DS-GVO gerechtfertigt sein dürfte, da die Löschung sowohl die Überprüfung der Richtigkeit der Datenschutzauskunft als auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vereiteln sollte.

Handlungsbedarf

  • Interne Prozesse prüfen: Stellen Sie sicher, dass Löschvorgänge bei laufenden Auskunftsansprüchen (Art. 15 DS-GVO) nicht automatisch oder vorschnell angestoßen werden

  • Schulung der zuständigen Mitarbeitenden im Umgang mit Betroffenenrechten (Art. 12 ff. DS-GVO)

  • Dokumentation aller Schritte im Rahmen der Bearbeitung von Auskunfts- und Löschanträgen zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO

  • Schulung der zuständigen Mitarbeitenden im Umgang mit Betroffenenrechten (Art. 12 ff. DS-GVO)

Unser Angebot für Sie

  • Überprüfung und Optimierung Ihrer internen Prozesse zur Bearbeitung von Betroffenenanfragen

  • Unterstützung und Beratung bei konkreten Betroffenenbegehren

  • Erstellung oder Aktualisierung eines Verfahrenshandbuchs für den Umgang mit Auskunfts-, Lösch- und Widerspruchsanträgen

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