Wer unwahre Tatsachenbehauptungen im Internet veröffentlicht, muss aktiv auf deren Löschung hinwirken, auch bei Weiterverbreitungen durch Dritte. Der BGH hat in einem bedeutsamen Urteil die Grenzen dieser Haftung präzisiert.
Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen verlangen, wenn diese nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist. Demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit als unmittelbarem Störer zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielfältigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Allerdings: Eine Verantwortlichkeit des Erstveröffentlichenden besteht grundsätzlich nicht für Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen redaktionellen Beitrags veröffentlicht haben. (BGH, Urteil vom 31. März 2026, Az. VI ZR 157/24)
Überprüfen Sie Ihren Veröffentlichungsprozess auf Mechanismen zur Qualitätssicherung vor der Publikation.
Richten Sie einen internen Prozess für den Umgang mit Löschungsaufforderungen bezüglich Drittverbreitungen ein.
Dokumentieren Sie Richtigstellungen und Hinwirkungsbemühungen sorgfältig.
Prüfen Sie bei Verlinkungen oder Kopien fremder Berichte das eigene Haftungsrisiko.
Beratung und Vertretung bei Falschberichterstattung oder Falschaussagen im Internet
Durchsetzung von Löschungs- und Hinwirkungsansprüchen gegen Medienanbieter
Gestaltung und Prüfung von Richtigstellungsprozessen
Vertretung in aussagerechtlichen Verfahren
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