Die Entscheidung zur Kündigung ist getroffen, der Betriebsrat ist angehört, das Kündigungsschreiben unterschrieben. Dann kommt es nicht bei dem Arbeitnehmer an: Der Bote findet den Briefkasten nicht, die Haustür ist verschlossen, der Arbeitnehmer ist nicht da. Arbeitsrechtlich ist die Kündigung damit noch nicht ausgesprochen. Für viele HR-Abteilungen stellt sich dann eine unangenehme Frage: Muss man jetzt das ganze Verfahren wiederholen, inklusive neuer Betriebsratsanhörung?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat dazu eine erfreulich praxisnahe Antwort gegeben. Ganz abgeschlossen ist das Thema aber noch nicht.
Ein Sicherheitsdienstleister stellt im März 2025 einen Mitarbeiter für den Revierdienst ein. Es gilt eine sechsmonatige Probezeit, und nach dem anwendbaren Tarifvertrag beträgt die Kündigungsfrist in dieser Zeit sieben Kalendertage. Nach knapp zwei Monaten ist der Arbeitgeber bereits endgültig nicht überzeugt von den Leistungen des Mitarbeiters. Am 12. Mai 2025 hört er den Betriebsrat per E-Mail an: Eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses liege nicht in seinem Interesse. Gekündigt werden solle mit einer Frist von sieben Tagen zum nächstmöglichen Termin. Der Betriebsrat schweigt.
Am 24. Mai 2025 schickt der Arbeitgeber die Kündigung per Botendienst los. Der Bote versucht zweimal zuzustellen und scheitert beide Male: Die Briefkästen liegen im Hausflur, und hinein kommt er nicht. Kurz danach muss der Arbeitnehmer ins Krankenhaus, wo er bis zum 4. Juni bleibt. Der Arbeitgeber setzt noch am 4. Juni ein neues Kündigungsschreiben auf und übergibt es am 10. Juni persönlich. Eine neue Betriebsratsanhörung gibt es nicht.
Der Arbeitnehmer klagt, und zwar zunächst mit Erfolg. Das Arbeitsgericht (ArbG) Mannheim hält die Kündigung für unwirksam, weil der Betriebsrat vor der zweiten Kündigung nicht erneut angehört wurde (ArbG Mannheim, Urteil vom 19.02.2026 – 1 Ca 148/25).
Das LAG sieht das anders und hebt das Urteil weitgehend auf (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2026 – 19 Sa 6/26). Die Begründung lässt sich in drei Punkten zusammenfassen:
Eine Kündigung wird erst mit dem Zugang wirksam. Das erste Schreiben hat den Arbeitnehmer nie erreicht. Deshalb war der Kündigungsentschluss noch nicht umgesetzt, und das durch die Anhörung erworbene Recht zur Kündigung war noch nicht verbraucht.
Das Schreiben vom 4. Juni ist deshalb keine „zweite“ Kündigung. Es setzt denselben Entschluss zum ersten Mal um. Dafür reicht die ursprüngliche Anhörung, solange sich der Sachverhalt nicht geändert hat und ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Den sah das Gericht als gegeben an: Übergeben wurde innerhalb einer Woche, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Krankenhaus zurück war.
Eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats ist nicht nötig. Das ArbG hatte eine erneute Anhörung nur dann für entbehrlich gehalten, wenn der Betriebsrat vorbehaltlos zugestimmt hat. Es stützte sich dabei auf ältere Aussagen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), u. a. BAG, Urteil vom 11.10.1989 – 2 AZR 88/89. Das LAG folgt dem ausdrücklich nicht. Der Betriebsrat muss Gelegenheit bekommen, Einfluss zu nehmen. Mehr schuldet der Arbeitgeber nicht.
Auch die übrigen Einwände hatten keinen Erfolg. Für eine Probezeitkündigung reicht in der Anhörung das subjektive Werturteil des Arbeitgebers. Ein konkretes Enddatum muss er nicht nennen, wenn die Kündigungsfrist richtig angegeben ist. Eine unzulässige Maßregelung wegen des Krankenhausaufenthalts lag ebenfalls nicht vor: Als die Kündigung auf den Weg gebracht wurde, war der Mitarbeiter noch gar nicht krank.
Ein kleiner Punkt ging trotzdem an den Mitarbeiter. Das Arbeitsverhältnis endete nicht wie im Schreiben angegeben am 12. Juni, sondern erst am 17. Juni 2025. Das lag an der Sieben-Tage-Frist ab dem Zugang. Dass die Kündigung jedenfalls zu diesem späteren Termin wirkte, sicherte der Zusatz „hilfsweise zum nächstzulässigen Termin“ ab.
Das Urteil ist für Arbeitgeber gut, aber nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision zugelassen, und das Verfahren ist inzwischen beim BAG unter dem Aktenzeichen 2 AZR 156/26 anhängig. Offen ist genau die Frage, ob der Betriebsrat vorbehaltlos zugestimmt haben muss.
Das Risiko ist erheblich. Fehlt eine nötige Anhörung, ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG allein schon deshalb unwirksam. Ob der Kündigungsgrund überzeugt, spielt dann keine Rolle mehr. Das kann Annahmeverzugslohn, Prozesskosten und im ungünstigsten Fall eine Weiterbeschäftigung nach sich ziehen. Bei einer Kündigung in der Probezeit kommt ein weiteres Problem hinzu: Jeder verlorene Tag kann entscheidend sein, weil nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit das Kündigungsschutzgesetz gilt, sofern kein Kleinbetrieb vorliegt (§ 23 KSchG).
Zustellung planen: Wählen Sie einen Zustellweg, der den Zugang sicher und beweisbar macht, zum Beispiel die persönliche Übergabe vor Zeugen. Halten Sie jeden Zustellversuch schriftlich fest.
Im Zweifel vorsorglich neu anhören: Solange das BAG nicht entschieden hat, ist eine erneute Anhörung der sicherste Weg, wenn der Zugang scheitert und der Betriebsrat nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Rechnen Sie die Woche Anhörungsfrist gleich mit ein.
Kündigung immer mit Auffangklausel: Schreiben Sie in jedes Kündigungsschreiben „hilfsweise zum nächstzulässigen Termin“. Dieser Zusatz schafft Sicherheit, falls sich die Frist verschiebt.
Das LAG Baden-Württemberg hält es mit der Praxis: Wer den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört hat, muss das Verfahren nicht wiederholen, nur weil ein Bote an einer Haustür scheitert. Bis das BAG entschieden hat, lohnt sich trotzdem Vorsicht.
Wir prüfen gern Ihre Abläufe bei Anhörung und Zustellung und begleiten Sie bei konkreten Kündigungen, damit Ihre Entscheidung nicht an Formalien scheitert.