Der Aufsichtsrat hat beschlossen, der Geschäftsführer soll gehen. Jetzt fehlt nur noch das Kündigungsschreiben: aufsetzen, unterschreiben, zustellen. Eine Formsache – sollte man meinen. Genau diese Formsache hat eine GmbH bis vor das Bundesarbeitsgericht gebracht, und zwar erfolglos. Nicht wenige Unternehmen haben einen Aufsichtsrat oder ein ähnliches Gremium, das über Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung entscheidet. Für sie alle stellt sich die Frage: Wer darf eigentlich unterschreiben?
Der Kläger war seit Juli 2018 Geschäftsführer einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine türkische Gesellschaft ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Aufsichtsrat dafür zuständig, Geschäftsführer abzuberufen und die Gesellschaft ihnen gegenüber zu vertreten.
Im August 2023 waren sich alle drei Aufsichtsratsmitglieder einig: Der Geschäftsführer wird abberufen, sein Vertrag ordentlich gekündigt. Das Kündigungsschreiben unterschrieben sodann aber nur zwei von ihnen, nämlich die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Der Beschluss, der die Sache geklärt hätte, lag nicht bei. Er tauchte erst im späteren Gerichtsprozess auf.
Der Geschäftsführer erhielt die Kündigung am 14. August 2023 und schickte am 18. August 2023 ein kurzes Schreiben zurück: Er weise die Kündigung zurück, weil kein Nachweis der Vertretungsbefugnis vorliege. Monate später versuchte es die Gesellschaft mit Plan B und kündigte fristlos, und zwar in einem Schriftsatz, der elektronisch an das Gericht ging.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, das Hessische Landesarbeitsgericht und schließlich das Bundesarbeitsgericht kamen zum selben Ergebnis: Beide Kündigungen sind unwirksam.
BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 130/2516
LAG Hessen, Urteil vom 28.04.2025 – 7 SLa 739/2417
ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.06.2024 – 5 Ca 5352/2318
Die Begründung:
Der Empfänger darf Klarheit verlangen. Wer eine Kündigung erhält, muss erkennen können, ob die Unterzeichner für das Gremium handeln dürfen. Kein öffentliches Register gibt darüber Auskunft. Deshalb gilt dieselbe Regel wie bei einem Bevollmächtigten: ohne Nachweis besteht ein Recht zur Zurückweisung (§ 174 BGB).
Der Aufsichtsrat handelt als Team. Grundsätzlich vertritt das ganze Gremium die Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag hätte die Vorsitzende ermächtigen können, Beschlüsse allein umzusetzen. Eine solche Regelung fehlte.
Die Zurückweisung erfolgte rechtzeitig. Der Empfänger darf sich kurz beraten lassen. Mehr als etwa eine Woche ist in der Regel zu spät. Vier Tage waren unproblematisch.
„Er wusste doch Bescheid“ zählt nicht. Dass der Geschäftsführer die Besetzung des Aufsichtsrats kannte und wusste, dass alle den Beschluss unterschrieben hatten, sagt nichts darüber, wer nach außen für das Gremium handeln darf.
Plan B scheiterte ebenfalls: Eine Kündigung per elektronischem Schriftsatz erfüllte damals nicht die strenge gesetzliche Schriftform.
Man mag das für Förmelei halten. Die Folgen sind allerdings extrem:
Nachbessern ist nicht möglich. Ob die Unterzeichner tatsächlich befugt waren, spielt keine Rolle. Die Kündigung lässt sich nachträglich nicht mehr heilen oder genehmigen.
Die fristlose Kündigung ist endgültig „vom Tisch“. Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Das Gremium braucht oft schon einige Tage, bis es beschlossen hat. Der Empfänger darf sich dann bis zu einer Woche Zeit für die Zurückweisung lassen. Wenn sie eintrifft, ist die 2-Wochen-Frist häufig schon abgelaufen, und zwar unwiederbringlich. Übrig bleibt die ordentliche Kündigung, bei Geschäftsführern oft mit langer Kündigungsfrist (bei befristeten Verträgen ist eine ordentliche Kündigung zudem oftmals gar nicht erst zulässig).
Es kostet Zeit und Geld. Hier lagen zwischen Kündigung und BAG-Urteil beinahe drei Jahre. Solange das Vertragsverhältnis fortbesteht, kann die Vergütung weiterlaufen.
Für Arbeitnehmer zeigt der Fall umgekehrt: Die unscheinbare Zurückweisung ist ein wirksames Mittel, wenn sie rechtzeitig erfolgt.
Gesellschaftsvertrag prüfen: Legen Sie ausdrücklich fest, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Beschlüsse des Aufsichtsrats nach außen umsetzt.
Nachweis immer beilegen: Fügen Sie der Kündigung das Original einer Erklärung der übrigen Mitglieder bei, mit der diese die Unterzeichner ermächtigen. Alternativ lassen Sie gleich alle das Kündigungsschreiben unterschreiben.
Die Zwei-Wochen-Frist für fristlose Kündigungen im Blick haben: Beschließen und stellen Sie fristlose Kündigungen so frühzeitig zu, dass bei einer Zurückweisung noch Zeit für einen zweiten Versuch bleibt.
Schriftform: Kündigen Sie stets im eigenhändig unterschriebenen Original und dokumentieren Sie den Zugang.
Ein einstimmiger Beschluss nützt wenig, wenn der Empfänger ihn nicht nachgewiesen bekommt. Wer Zuständigkeiten sauber regelt und Nachweise mitschickt, erspart sich jahrelange Prozesse. Gern prüfen wir Ihren Gesellschaftsvertrag und begleiten Sie bei der rechtssicheren Umsetzung von Kündigungen auf Geschäftsführungsebene.