Homeoffice-Betriebsstäte – Änderungen im OECD-Musterkommentar

19.05.2026
Steuern und Wirtschaft
7 Minuten

Die Art, wie und wo wir arbeiten, hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Hybrides Arbeiten und das Homeoffice sind heute für viele Unternehmen selbstverständlich. Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus dem Ausland für ein deutsches Unternehmen tätig sind. Was zunächst wie eine rein organisatorische Frage erscheint, hat jedoch erhebliche steuerliche Konsequenzen, die für Unternehmen von unmittelbarer Bedeutung sein können.

Die OECD hat im November 2025 eine umfassende Überarbeitung ihres Musterabkommens und des zugehörigen Musterkommentars veröffentlicht. Diese Neuregelung betrifft speziell die Frage, ob und wann ein im Homeoffice tätiger Mitarbeiter im Ausland eine sogenannte Betriebsstätte für deutsche Unternehmen begründet. Die Antwort auf diese Frage entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang ein ausländischer Staat Gewinne des Unternehmens besteuern darf.

Was ist eine Betriebsstätte? 

Eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Besteht eine solche Betriebsstätte im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens, ist der sogenannte Betriebsstättenstaat grundsätzlich berechtigt, den der Betriebsstätte zuzurechnenden Unternehmensgewinn zu besteuern.

Für ein Unternehmen bedeutet das konkret: Wenn ein Mitarbeiter aus dem Homeoffice im Ausland tätig ist, könnte der ausländische Staat behaupten, dort bestehe eine Betriebsstätte des Unternehmens und könnte damit einen Teil der Unternehmensgewinne besteuern. In der Folge kann es zur Doppelbesteuerung kommen, wenn Deutschland gleichzeitig dasselbe Einkommen besteuert.

Was hat die OECD jetzt geändert?

Die OECD hat am 19. November 2025 das „Update 2025 des OECD-Musterabkommens" sowie des zugehörigen Musterkommentars veröffentlicht. Es ist die erste umfassende Überarbeitung seit 2017, mit welcher die OECD insbesondere bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Homeoffice mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten schaffen möchte.

Die wesentliche Neuerung: Die bisherigen Regelungen zur Homeoffice-Betriebsstätte wurden ersatzlos gestrichen und durch neue Vorschriften ersetzt. Dabei lässt die OECD das bisherige Kriterium der „Verfügungsmacht" des Arbeitgebers über die privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers vollständig außer Acht und ersetzt es durch ein Prüfungsschema, bei dem zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen.

Das neue Prüfungsschema: Wann liegt eine Homeoffice-Betriebsstätte vor?

Nach dem neuen OECD-Musterkommentar 2025 ist eine Homeoffice-Betriebsstätte im Ausland dann anzunehmen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Dauerhaftigkeit der Tätigkeit

    Unabhängig von der spezifischen Homeoffice-Betriebsstätten-Thematik ist zu beachten, dass die Homeoffice-Tätigkeit generell mehr als sechs Monate gegeben sein muss, damit es zur Begründung einer Betriebsstätte kommen kann. Dabei ist zu beachten: Auch wenn die Homeoffice-Tätigkeit auf drei Tage in der Woche beschränkt ist, kann die Dauerhaftigkeit gegeben sein, da auch diese Tätigkeit von wiederkehrender Natur ist. Die Frage der Dauerhaftigkeit ist bei einer normalen Homeoffice-Tätigkeit, die regelmäßig stattfindet, zumeist gegeben.

  2. Die 50-Prozent-Regel (zeitlicher Umfang)

    Keine ausreichende unternehmerische Nutzung liegt nach OECD vor, wenn die natürliche Person in einem Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 50 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen aus dem Homeoffice heraus gearbeitet hat. Einfach ausgedrückt: Arbeitet der Mitarbeiter im Ausland mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit von zu Hause aus, ist dieses Kriterium erfüllt.

    Wichtig dabei: Für die Prüfung der 50-Prozent-Grenze ist die tatsächliche Arbeitszeit des Mitarbeiters von zentraler Bedeutung. Dies ist insbesondere bei Teilzeitkräften von Bedeutung, bei denen eine geringere absolute Nutzung des Homeoffice trotzdem zu einer Betriebsstätte führen kann, solange in Bezug auf die tatsächliche reduzierte Arbeitszeit die 50-Prozent-Grenze erreicht oder überschritten wird.

  3. Ein wirtschaftlicher Grund für die Tätigkeit im Ausland

    Das Erreichen der 50-Prozent-Grenze allein führt nach Ansicht der OECD noch nicht dazu, dass das Homeoffice als Geschäftseinrichtung qualifiziert. Es ist zusätzlich zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Grund für die Nutzung des Homeoffice vorliegt. Nur wenn ein solcher zu bejahen ist, kann eine Betriebsstätte begründet werden.

    Ein wirtschaftlicher Grund liegt prinzipiell vor, wenn die physische Anwesenheit des Mitarbeiters im anderen Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ermöglicht, beispielsweise wenn sich im Homeoffice-Staat Personen oder Ressourcen befinden, zu denen das Unternehmen Zugang benötigt.

    Als wirtschaftliche Gründe nennt die OECD unter anderem:

    • Treffen mit Kunden oder die Akquise neuer Kunden sowie die Gewinnung neuer Kunden oder Identifizierung von Geschäftschancen;

    • das Management von Lieferantenbeziehungen im jeweiligen Staat;

    • die Interaktion in Echtzeit oder nahezu in Echtzeit mit Kunden oder Lieferanten in verschiedenen Zeitzonen (zum Beispiel bei einem Call-Center oder IT-Support rund um die Uhr);

    • der Zugang zu fachlicher Expertise oder die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen;

    • die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Unternehmens selbst oder verbundener Unternehmen.

    Kein wirtschaftlicher Grund liegt hingegen vor, wenn ein Unternehmen Homeoffice-Tätigkeiten lediglich aus Kostengründen oder zur Mitarbeiterbindung zulässt: Ein wirtschaftlicher Grund liegt nicht vor, wenn ein Unternehmen Homeoffice-Tätigkeiten allein deshalb zulässt, um die Arbeitskraft einer Person in Anspruch nehmen zu können oder einen Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen allein Kosten einsparen möchte. Ebenso sind gelegentliche Kundenbesuche nicht ausreichend.

  4. Besonderheit: Einzelunternehmer und Schlüsselpersonen

    Bestreiten Einzelunternehmer oder für das Unternehmen relevante Schlüsselpersonen über einen längeren Zeitraum einen Großteil ihrer unternehmerischen Tätigkeit von ihrem Homeoffice aus, soll es sich, unabhängig vom 50-Prozent-Test und dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes, stets um eine Geschäftseinrichtung handeln.

Was gilt in Deutschland? – Ein Spannungsverhältnis zwischen OECD und deutschem Steuerrecht

Hier liegt die eigentliche Herausforderung für die Praxis: Die deutsche Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof (BFH) verfolgen eine abweichende Sichtweise.

Die Finanzverwaltung hat bereits mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024 klargestellt, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice regelmäßig keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet. Dies gilt sowohl im Anwendungsbereich des deutschen Steuerrechts als auch abkommensrechtlich. Zur Begründung wird angeführt, dass dem Arbeitgeber typischerweise die erforderliche Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers fehlt. Eine Ausnahme gilt nur bei Führungskräften in Leitungsfunktionen.

Die Finanzverwaltung vertritt unter Verweis auf den Vorrang der eigenen Verwaltungsauffassung ausdrücklich die Ansicht, dass Homeoffice,  mit Ausnahme von leitenden Angestellten, keine Betriebsstätte begründen kann. Diese Sichtweise entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BFH.

Das bedeutet für die Praxis: Aus rein deutschem Blickwinkel begründet das Homeoffice eines Mitarbeiters im Ausland regelmäßig keine Betriebsstätte des Unternehmens. Das Problem entsteht jedoch dadurch, dass ausländische Staaten die neuen OECD-Grundsätze anwenden und zu einem anderen Ergebnis kommen können.

Das Risiko für Unternehmen: Doppelbesteuerung

Gestützt auf das nationale Recht des Tätigkeitsstaates in Verbindung mit dem OECD-Musterabkommen könnte der ausländische Staat zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Mitarbeiter dort für ein Unternehmen eine Betriebsstätte begründet und das Besteuerungsrecht für die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinne ihm zusteht. Dies hätte eine Doppelbesteuerung zur Folge, die regelmäßig nur im Wege eines Verständigungsverfahrens aufgelöst werden könnte.

Verständigungsverfahren zwischen zwei Staaten sind jedoch zeitaufwendig, kostspielig und für kleinere Beträge in der Praxis kaum geeignet. Das Risiko trifft besonders Unternehmen, die:

  • Mitarbeiter in Ländern wie Österreich, anderen EU-Staaten oder Drittstaaten im Homeoffice beschäftigen,

  • Fachkräfte aus dem Ausland remote für sich tätig haben (etwa IT-Spezialisten oder Entwickler in der Ukraine, Indien oder Portugal), oder

  • deren Mitarbeiter mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit aus dem Ausland erbringen.

Auch andere Betriebsstättenformen sollten nicht vergessen werden

Neben der klassischen Homeoffice-Betriebsstätte besteht ein weiteres, oft unterschätztes Risiko in der sogenannten Vertreterbetriebsstätte: Im Rahmen der Vertreterbetriebsstätte wäre es ausreichend, dass eine Person im Namen eines Unternehmens regelmäßig Verträge abschließt oder eine führende Rolle bei deren Abschluss einnimmt und dabei nicht als unabhängiger Vertreter anzusehen ist. Schließt also ein ausländischer Mitarbeiter regelmäßig Verträge ab oder bereitet deren Abschluss maßgeblich vor, kann dies unabhängig vom Homeoffice-Thema eine Betriebsstätte begründen.

Unsere Handlungsempfehlungen

Angesichts dieser Entwicklungen empfehlen wir Ihnen, zeitnah folgende Punkte zu prüfen:

  1. Bestandsaufnahme der grenzüberschreitenden Homeoffice-Tätigkeiten

    Prüfen Sie, ob Sie Mitarbeiter beschäftigen, die mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit aus einem ausländischen Homeoffice arbeiten, und ob für deren Tätigkeit wirtschaftliche Gründe im Sinne des OECD-Schemas vorliegen.

  2. Überprüfung und Anpassung bestehender Homeoffice-Richtlinien

    Als einfachste präventive Maßnahme bietet sich eine Einschränkung der Homeoffice-Tätigkeit an, etwa durch ein Unterschreiten der maßgeblichen zeitlichen Schwelle von 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit oder durch den Verzicht auf wirtschaftlich relevante Tätigkeiten im Homeoffice-Staat, etwa durch die Verlagerung von Präsenzterminen auf virtuelle Formate.

  3. Dokumentation ist entscheidend

    Eine umfassende Dokumentation ist unerlässlich, bei der zu erfassen ist, wie lange ein Mitarbeiter in einem Staat arbeitet und warum dieser sich dort befindet. Digitale Genehmigungsprozesse für Homeoffice-Tätigkeiten im Ausland können dabei wertvolle Dienste leisten.

  4. Strategische Strukturierungsüberlegungen

    Sofern eine Einschränkung der Homeoffice-Tätigkeit aus unternehmerischen Gründen nicht in Betracht kommt, kann es erforderlich sein, im Homeoffice-Staat bewusst eine Betriebsstätte zu begründen oder direkt die Gründung einer Tochterkapitalgesellschaft vor Ort in Betracht zu ziehen.

  5. Vertragsabschlüsse im Ausland vermeiden oder regeln

    Um Vertreterbetriebsstättenrisiken zu begrenzen, sollten Vertragsabschlüsse, -verhandlungen und -anbahnungen sowie wesentliche Vorbereitungshandlungen im Ausland in einer entsprechenden Richtlinie klar geregelt oder untersagt werden.

Fazit: Handeln Sie proaktiv

Das Thema Homeoffice und Betriebsstätte bleibt eines der komplexesten und dynamischsten Felder des internationalen Steuerrechts. Für die Praxis bedeutet dies, dass weiterhin mit potenziellen Besteuerungskonflikten umzugehen ist. Die neuen OECD-Grundsätze werden in immer mehr ausländischen Staaten Anwendung finden und dies kann dazu führen, dass ausländische Finanzbehörden bei Mitarbeitern im Homeoffice eine Betriebsstätte annehmen, auch wenn Deutschland dies anders beurteilt.

Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich, Ihre bestehenden Homeoffice-Regelungen, Arbeitsverträge und grenzüberschreitenden Beschäftigungsstrukturen zu überprüfen, bevor aus einem praktischen Arbeitszeitmodell ein ungewolltes steuerliches Risiko wird.

Sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie bei der Analyse Ihrer individuellen Situation, der Ausgestaltung rechtskonformer Homeoffice-Richtlinien und der steuerlich sinnvollen Strukturierung Ihrer internationalen Tätigkeiten.

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
München
Atelierstraße 1
81671 München
Paderborn
Klingenderstraße 5
33100 Paderborn
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Pixel