Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

19.05.2026
Steuern und Wirtschaft
3 Minuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende des vergangenen Jahres eine Entscheidung getroffen, die für viele Unternehmen mit Gesellschafter-Geschäftsführern unmittelbare steuerliche Relevanz hat: Es geht um die private Nutzung von Firmenfahrzeugen und die Frage, wann das Finanzamt eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ansetzen darf. Selbst dann, wenn ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot für das Firmenfahrzeug vereinbart wurde.

Was ist der „Anscheinsbeweis" und warum ist er relevant?

Im Steuerrecht gibt es den sogenannten Beweis des ersten Anscheins, kurz: Anscheinsbeweis. Dieser besagt, dass bei typischen Lebenssachverhalten bestimmte Schlussfolgerungen so naheliegen, dass das Finanzamt diese zunächst ohne Einzelnachweis unterstellen darf. Die Privatnutzung eines Pkw durch einen Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen oder wenn der Pkw einer Kapitalgesellschaft gehört und vom Gesellschafter genutzt wird auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Der BFH hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 (Az. I B 17/24) klargestellt: Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein betriebliches Fahrzeug der GmbH, über das er verfügen kann, auch privat nutzt.

Der Fall: Vier Porsche-Fahrzeuge und eine GmbH

Der L war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH. Die Schwester des L war ebenfalls bei der GmbH angestellt. Die GmbH besaß in den Streitjahren 2015 bis 2017 einen Porsche Cayman S, einen Porsche Panamera GTS, einen Porsche Cayenne S Diesel sowie einen Porsche Carrera 4 GTS Cabrio. Die GmbH hatte keine Nutzungsvereinbarung bezüglich dieser Fahrzeuge mit L abgeschlossen. Der Porsche Cayman S wurde von der Schwester des L ebenfalls ohne Nutzungsvereinbarung genutzt.

Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung der vier Fahrzeuge durch L und dessen Schwester aus und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 20 % der Aufwendungen für die Pkw zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 5 % an.

Die GmbH wehrte sich gegen diese Feststellung, zunächst beim Finanzgericht Hessen, dann beim BFH. Beide Instanzen bestätigten jedoch die Auffassung des Finanzamts.

Die Entscheidung des BFH: Was gilt nun?

Der BFH bestätigte die Anwendung des Anscheinsbeweises in solchen Konstellationen und stellte wichtige Grundsätze auf:

  1. Anscheinsbeweis gilt auch ohne ausdrückliche Nutzungserlaubnis

    Zu Recht ist das Finanzamt von einer Privatnutzung der betrieblichen Pkw ausgegangen. Es besteht nämlich ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw einer GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn der Pkw dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung steht.

  2. Ein vertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot schützt nicht ohne Weiteres

    Der Anscheinsbeweis gilt auch dann, wenn es keine vertragliche Vereinbarung über die Privatnutzung gibt oder wenn im Anstellungsvertrag ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist.

  3. Das Privatnutzungsverbot muss auch tatsächlich durchgesetzt werden

    Ein Privatnutzungsverbot kann den Anscheinsbeweis nicht erschüttern, wenn es keine organisatorischen Maßnahmen zur Beachtung des Privatnutzungsverbots gibt und wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, aus dem sich die ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw ergeben könnte.

  4. Der Grund: mangelnde Selbstkontrolle

    Ein Privatnutzungsverbot, das zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart wird, wird steuerlich nicht anerkannt. Denn es ist davon auszugehen, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht selbst kontrolliert.

Hintergrund ist die allgemeine Lebenserfahrung: Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass, wenn eine Fahrt teils betrieblichen Zwecken, teils privaten Zwecken dient, das Fahrzeug gewechselt wird. Nach der Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade das Fahrzeug genutzt wird, das zur Verfügung steht.

Wichtiger Unterschied: Regelung für „normale" Arbeitnehmer

Die soeben beschriebene strenge Sichtweise gilt nur für Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei regulären Arbeitnehmern ist die Rechtslage eine andere:

Anders ist dies bei einem Privatnutzungsverbot, das ein „typischer" Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstwagenüberlassung vereinbart. Hier wird ein Privatnutzungsverbot steuerlich akzeptiert, weil es sich um zwei Vertragspartner mit unterschiedlichen Interessen handelt. Mit einem Privatnutzungsverbot kann der Ansatz eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils verhindert werden. Der BFH geht davon aus, dass sich der Arbeitnehmer an ein Privatnutzungsverbot hält.

Das bedeutet: Bei einem klassischen Arbeitnehmer kann ein klar vereinbartes und dokumentiertes Privatnutzungsverbot dazu führen, dass kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht. 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Entscheidung des BFH ist ein deutliches Signal: Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer betriebliche Fahrzeuge nutzt, steht vor einer hohen Beweishürde, wenn er eine private Nutzung steuerlich ausschließen möchte. Ein im Anstellungsvertrag vereinbartes Privatnutzungsverbot allein reicht nicht aus. Das Finanzamt wird – gestützt auf den Anscheinsbeweis – eine verdeckte Gewinnausschüttung ansetzen, wenn keine konkreten Gegenmaßnahmen ergriffen wurden: 

  • Fahrtenbuch führen: Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ist das wirksamste Mittel, um eine ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nachzuweisen. Es muss zeitnah, lückenlos und nach den Anforderungen der Finanzverwaltung geführt werden.

  • Organisatorische Maßnahmen treffen: Wenn ein Privatnutzungsverbot ernsthaft durchgesetzt werden soll, müssen entsprechende organisatorische Maßnahmen eingeführt werden – z. B. eine Fahrzeugausgabe- und -rückgabe-Dokumentation, Schlüsselregelungen oder vergleichbare Kontrollmechanismen.

  • Nutzungsregelungen schriftlich fixieren: Klare und konkrete vertragliche Regelungen zur Fahrzeugnutzung sollten dokumentiert vorliegen. Auch wenn diese allein steuerlich nicht ausreichen, bilden sie die Grundlage für weitere Maßnahmen.

  • Bestehende Verhältnisse überprüfen lassen: Wenn in Ihrem Unternehmen betriebliche Fahrzeuge vorhanden sind, auf die Gesellschafter-Geschäftsführer Zugriff haben, sollten Sie die steuerliche Situation prüfen, um Risiken bei künftigen Betriebsprüfungen zu minimieren.

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