Erwerb des Telekommunikationsgeschäfts von Liberty Global durch Vodafone bestätigt

21.01.2025
Wirtschaft, Gesellschaft und Handel 1/2025
2 Minuten

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat den Beschluss der Kommission bestätigt, mit dem der von Vodafone getätigte Erwerb des Telekommunikationsgeschäfts von Liberty Global in mehreren Ländern, darunter auch Deutschland, genehmigt wurde. Die Annahme der Kommission, dass die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen in Deutschland keine Wettbewerber sind, sei nicht zu beanstanden. (EuG v. 13.11.2024 - T-58/20 u.a.)

Der Sachverhalt

Vodafone ist eine Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ihren Sitz hat und auf Mobilfunk-, Fernseh- und Internetdienste spezialisiert ist. Das Unternehmen teilte der Europäischen Kommission im Oktober 2018 mit, dass es beabsichtige, die alleinige Kontrolle über das Telekommunikationsgeschäft von Liberty Global in Deutschland, in der Tschechischen Republik, in Ungarn und in Rumänien zu erwerben. In Deutschland sollte der Zusammenschluss durch den Erwerb sämtlicher Anteile von Unitymedia, einem Anbieter von Fernsehdiensten und Breitband-Internet, erfolgen.

Die Kommission hatte große Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt geäußert, ihn im Juli 2019 dennoch genehmigt, allerdings unter der Bedingung, dass Vodafone die Verpflichtungen, die sie zur Behebung der von der Kommission festgestellten Wettbewerbsprobleme eingegangen ist, einhält.

Drei deutsche Anbieter haben bei dem EuG Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission erhoben. Sie befürchten, dass Vodafone insbesondere auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen in Deutschland eine beherrschende Stellung haben würde und meinen, dass der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb Beurteilungsfehler unterlaufen seien.

Das EuG hat die Klagen als unbegründet abgewiesen und damit den streitigen Beschluss bestätigt.

Die Gründe

Der Kommission ist kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. Sie hat angenommen, dass die beteiligten Unternehmen vor dem Zusammenschluss auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen für Kunden, die in Deutschland in Mehr- oder Einfamilienhäusern leben, weder tatsächliche (unmittelbar oder mittelbar) noch potenzielle Wettbewerber gewesen seien. Die Feststellung der Kommission, dass durch den Zusammenschluss kein Wettbewerb zwischen den an den Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ausgeschaltet werden würde und auf den relevanten Märkten wirksamer Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigt werden würde, ist daher nicht zu beanstanden.

Es sind nur Zusammenschlüsse für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären, durch die ein wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert werden würde. Der Umstand, dass durch einen Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden würde, ist an sich nicht ausreichend, um den Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen. Auch wenn Vodafone auf den relevanten Märkten eine beherrschende Stellung erlangt hat, liegt daher keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs vor, die die unmittelbare und sofortige Folge des Zusammenschlusses wäre.

Bildnachweis:justhavealook/Stock-Fotografie-ID:458652795

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