Das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hat am 29. April 2026 eine neue Verwaltungsanweisung erlassen, die ausführlich regelt, wann es bei einem Anteilseignerwechsel nicht zum Untergang des steuerlichen Verlustvortrags kommt.
Wenn ein Unternehmen steuerliche Verlustvorträge angehäuft hat und anschließend neue Investoren oder Gesellschafter einsteigen, droht grundsätzlich ein teilweiser oder vollständiger Verlust dieser steuerlichen Verlustvorträge. Dieses Risiko ergibt sich aus § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), der bei einem Wechsel von mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren den Untergang nicht genutzter Verluste anordnet.
Das BMF-Schreiben regelt detailliert, unter welchen Voraussetzungen Verluste einer Kapitalgesellschaft trotz eines Anteilseignerwechsels erhalten bleiben, wenn der Erwerb der Sanierung dient. Die sogenannte Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG eröffnet hier eine wichtige Ausnahme: Wer Anteile an einem kriselnden Unternehmen gezielt zum Zweck der Sanierung erwirbt, kann die steuerlichen Verlustvorträge erhalten und damit die wirtschaftliche Attraktivität einer Sanierung erheblich steigern.
Das Unternehmen muss in der Krise sein
Ein Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung liegt nur vor, wenn er zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Unternehmen bereits „in der Krise" ist, also Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung droht oder eingetreten ist.
Konkret bedeutet dies: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist die Unfähigkeit des Schuldners, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 18 InsO liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu begleichen. Überschuldung liegt nach § 19 InsO vor, wenn das vorhandene Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt.
Für Ihr Unternehmen bedeutet das: Die Sanierungsklausel schützt nicht präventiv vor einem späteren Krisenfall. Beteiligungserwerbe, die bereits vor der Krise erfolgt sind, können die Anwendung des § 8c Absatz 1a KStG nicht auslösen. Der Zeitpunkt des Anteilserwerbs ist also entscheidend.
Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und geeignete Maßnahmen
Die Anwendung der Sanierungsklausel setzt voraus, dass die Körperschaft nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist und die Sanierungsmaßnahmen geeignet sind, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen.
In der Praxis heißt das:
Sanierungsbedürftig ist die Körperschaft, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung droht oder bereits eingetreten ist.
Sanierungsfähig ist die Körperschaft, wenn im Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme(n) objektiv betrachtet die Möglichkeit besteht, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen oder zu verhindern.
Sanierungsgeeignet sind die Maßnahmen, wenn sie nicht im Rahmen einer objektiven Vorausschau ungeeignet scheinen, das Unternehmen zu erhalten und wieder ertragsfähig zu machen.
Wichtig zu wissen: Auf den Erfolg der Sanierung kommt es hingegen nicht an. Ein Scheitern der Sanierung ist also steuerrechtlich unschädlich, sofern die übrigen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Anteilserwerbs vorlagen.
Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
Das BMF stellt klare Anforderungen an den Nachweis der Sanierungsvoraussetzungen. Die Körperschaft muss Unterlagen vorlegen, aus denen sich die obigen Voraussetzungen ergeben. Anhand dieser Unterlagen müssen sowohl die Ursache für die eingetretene Krise in objektiv nachvollziehbarer Weise, als auch die konkreten zur Bewältigung dieser Krise ergriffenen Maßnahmen und deren Eignung belegt werden.
Folgende Unterlagen werden ausdrücklich als geeignet anerkannt:
Ein für insolvenzrechtliche Zwecke erstellter Sanierungs- (§§ 217 ff. InsO) oder Restrukturierungsplan (§§ 5 ff. StaRUG) sind hierbei als Nachweis ausreichend, sofern der Beteiligungserwerb Teilmaßnahme des Sanierungs- oder Restrukturierungsplans ist.
Auch ein Sanierungsgutachten, das für Dritte (z. B. Gläubiger des Unternehmens) erstellt wurde, kann als geeigneter Nachweis der ergriffenen Maßnahmen zu Grunde gelegt werden, soweit der Beteiligungserwerb Teilmaßnahme des Sanierungsgutachtens ist. Insbesondere Sanierungsgutachten nach einer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode (z. B. nach IDW S 6) stellen einen nicht zu beanstandenden Nachweis dar.
Handlungsempfehlung: Stellen Sie frühzeitig eine vollständige Dokumentation der Krisenlage zusammen, idealerweise in Form eines Sanierungsgutachtens. Diese Unterlagen sind nicht nur für das Finanzamt, sondern auch gegenüber Investoren und Kreditgebern wertvoll.
Die Anwendung der Sanierungsklausel erfordert nicht nur einen Anteilserwerb zu Sanierungszwecken, sondern auch, dass die wesentlichen Betriebsstrukturen des Unternehmens erhalten bleiben. Es wird klargestellt, dass zur Erfüllung der Voraussetzung zur Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen lediglich einer der Tatbestände des § 8c Abs. 1a Satz 3 KStG ausreichend ist.
Das BMF-Schreiben benennt drei anerkannte Wege:
Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung
Die Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen ist dann anzunehmen, wenn die Körperschaft im Zuge der Sanierung eine Betriebsvereinbarung abschließt und befolgt, die zwingend eine Arbeitsplatzregelung enthält. Als solche kommen insbesondere Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder Sozialpläne in Betracht.
Wichtig: Die abgeschlossene Betriebsvereinbarung muss von der Körperschaft tatsächlich befolgt werden. Bei einem Verstoß der Körperschaft gegen die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung liegt von Anfang an keine Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen nach § 8c Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 KStG vor.
Für Unternehmen ohne Betriebsrat gilt: Existiert kein Betriebsrat, kann die Körperschaft mit ihren Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen treffen. Diese Vereinbarungen sind für die Anwendung des § 8c Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 KStG als Betriebsvereinbarung anzuerkennen, wenn mehr als die Hälfte der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer solche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber abgeschlossen haben.
Einhaltung der Lohnsummenregelung
Eine alternative Möglichkeit ist die Einhaltung einer Lohnsummenregelung. Dabei wird geprüft, ob die Gesamtlohnsumme des Unternehmens in den fünf Jahren nach dem Anteilserwerb einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreitet. Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme sind die letzten fünf vor dem Beteiligungserwerb endenden Wirtschaftsjahre maßgebend.
Zu beachten: Die Lohnsummenregelung nach § 8c Absatz 1a Satz 3 Nummer 2 KStG ist nicht anwendbar, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder die Körperschaft nicht mehr als 10 Arbeitnehmer hat. Kleinere Unternehmen müssen daher auf einen der anderen Wege ausweichen.
Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen
Schließlich kann der Erhalt der Betriebsstrukturen auch durch die Zuführung frischer Mittel in das Unternehmen nachgewiesen werden. Die Zuführung muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb erfolgen und mindestens 25 % des in der Steuerbilanz zum Schluss des dem Beteiligungserwerb vorangegangenen Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivvermögens zu Buchwerten entsprechen.
Hierbei gilt: Der Zwölf-Monats-Zeitraum stellt eine nicht verlängerbare materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO ist nicht möglich. Diese Frist muss also zwingend eingehalten werden.
Die Sanierungsklausel greift trotz aller anderen Voraussetzungen nicht, wenn bestimmte Umstände vorliegen: Die Sanierungsklausel kommt nicht zur Anwendung, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt (§ 8c Abs. 1a Satz 4 KStG).
Zum Begriff des Branchenwechsels stellt das BMF klar: Eine Änderung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands stellt regelmäßig ein Indiz für einen Branchenwechsel dar, es sei denn, es handelt sich lediglich um rein redaktionelle Anpassungen. Ein Branchenwechsel kann sich zudem aus einer tatsächlichen Änderung des Geschäftsbetriebs ergeben.
Handlungsempfehlung: Wenn im Rahmen einer Sanierung eine Neuausrichtung des Geschäftsmodells geplant ist, sollte vorab steuerrechtlich geprüft werden, ob dies als schädlicher Branchenwechsel gewertet werden könnte.
Das BMF-Schreiben enthält auch klare Aussagen zu den Folgen, wenn die Sanierungsklausel zunächst angewendet wird, die Voraussetzungen aber später nicht mehr erfüllt sind. Ein Tatbestand kann durch einen anderen ersetzt werden, sollte dieser nicht mehr erfüllt sein. Fallen hingegen sämtliche Tatbestände weg, ist dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu werten.
Dies hat erhebliche praktische Konsequenzen: Kommt es zu einem rückwirkenden Wegfall der Sanierungsklausel, können Steuerbescheide für vergangene Jahre noch nachträglich geändert und Verlustvorträge wieder versagt werden.
Das Schreiben geht auf Besonderheiten bei Beteiligungserwerben in Konzernstrukturen ein. Hier sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Sanierungsklausel für jede Verlustgesellschaft gesondert zu prüfen.Konzernunternehmen sollten daher keine pauschale Beurteilung auf Ebene der Muttergesellschaft vornehmen, sondern für jede betroffene Gesellschaft eine eigenständige steuerliche Würdigung sicherstellen.
Das BMF-Schreiben vom 29. April 2026 schafft wichtige Klarheit für Unternehmen in Krisensituationen und deren Investoren. Die Sanierungsklausel kann erhebliche steuerliche Vorteile bieten, sie ist aber an eine Reihe strenger und formaler Voraussetzungen geknüpft, die von Anfang an und laufend eingehalten werden müssen.
Wir empfehlen Ihnen folgende Schritte:
Frühe Dokumentation: Dokumentieren Sie die Krisenlage Ihres Unternehmens bereits vor einem Anteilserwerb durch geeignete Unterlagen, wie etwa ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6 oder einen formellen Restrukturierungsplan.
Fristen im Blick behalten: Die Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anteilserwerb erfolgen. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Laufende Überwachung: Die Voraussetzungen der Sanierungsklausel, insbesondere die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen und Lohnsummen, müssen dauerhaft überwacht werden. Ein nachträglicher Verstoß kann zum rückwirkenden Verlust aller Verlustvorträge führen.
Konzernweite Prüfung: Bei Unternehmensgruppen sollte die steuerliche Würdigung für jede Gesellschaft separat vorgenommen werden.
Strategische Neuausrichtung kritisch prüfen: Geplante Änderungen des Geschäftsmodells oder der Unternehmensstruktur nach der Sanierung sollten vorab auf ihre steuerliche Unbedenklichkeit überprüft werden.
Wir stehen Ihnen für alle Fragen rund um die Sanierungsklausel und die steuerliche Begleitung von Sanierungsprozessen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, gemeinsam finden wir den richtigen Weg für Ihr Unternehmen.