Eintragung der GbR in die GmbH-Gesellschafterliste nach MoPeG

08.04.2024
Wirtschaft, Gesellschaft & Handel 2/2024
1 Minute

Am 1.1.2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber in einer „Jahrhundertreform“ das Personengesellschaftsrecht umfassend überarbeitet. Das neue Recht ist nicht nur bei einer Neugründung zu beachten; auch alle bestehenden Personen(handels)gesellschaften müssen prüfen, ob eine Anpassung des Gesellschaftervertrags oder andere Maßnahmen erforderlich sind.

Seit der Einführung des Gesetzes haben Gesellschafter einer GbR nach § 707 Absatz 1 BGB die Möglichkeit, die Gesellschaft zum Gesellschaftsregister anzumelden. Die Anmeldung ist grundsätzlich freiwillig, wird aber dann verpflichtend erforderlich, wenn die GbR in ein Register eingetragen werden soll oder ein Registereintrag, der sich auf eine GbR bezieht, geändert werden soll. Ein solches sog. Voreintragungserfordernis sieht § 40 I S. 3 GmbHG für die Beteiligung einer GbR an einer GmbH vor. Für eine GbR, die bereits nach § 40 I S. 2 GmbHG a. F. in einer Gesellschafterliste geführt wird, besteht grundsätzlich Bestandschutz, allerdings können diverse Veränderungen in der Eintragung auch das Voreintragungserfordernis auslösen. Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Geschäftsanteilen und nach § 12 II EGGmbH auch für einen Wechsel im Gesellschafterbestand der an der GmbH beteiligten GbR.

Eine Kapitalerhöhung kann bei der GmbH nicht mehr wirksam unter Beteiligung einer nicht in das Gesellschafterregister eingetragenen GbR vorgenommen werden, da bereits die Übernahmeliste nach § 57 III Nr. 2 GmbHG den Anforderungen des § 40 I S. 2, S. 3 GmbHG entsprechen muss. Bei der Frage der Anwendung des Voreintragungserfordernisses auf Strukturveränderungen muss zwischen Veränderungen auf der Ebene der GbR als GmbH-Gesellschafterin und Veränderungen bei der GmbH selbst unterschieden werden. Da die GbR als Gesellschafterin kein eigenes Interesse an einer Voreintragung nach § 40 I S. 3 GmbHG hat, wenn es um die Einziehung ihres Anteils nach § 34 GmbHG oder die Kaduzierung nach § 21 GmbHG geht, ist hier wohl eine teleologische Reduktion angezeigt.

Bildnachweis:Ei Ywet/Stock-Fotografie-ID:2099253275

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