Wer beim Fußball einen Mitspieler verletzt, haftet nicht für jedes Foul. Das Landgericht (LG) Köln hat die Klage eines Freizeitspielers (Kläger) gegen seinen eigenen Teamkollegen (Beklagter) abgewiesen, obwohl der Beklagte vor Spielbeginn „Blutgrätschen“ angekündigt hatte und der Kläger infolge der Grätsche am Knie operiert werden musste (LG Köln, Urteil vom 21.07.2026 – 21 O 435/25). Für Arbeitgeber und Vereine ist der Fall aus einem weiteren Grund interessant: Sobald Sport zur Arbeit gehört, können andere Haftungsregeln greifen.
Die Parteien spielten in derselben Mannschaft bei einem freundschaftlichen „Spaß- oder Gerümpelturnier“, bei dem es um die „Goldene Ananas“ ging und zudem Bier getrunken wurde. In der Kabine kündigte der Beklagte ausdrücklich an, „bergische Blutgrätschen“ zu verteilen.
In der zweiten Minute des ersten Spiels versuchte der Kläger, einem Gegenspieler bei einem Konter den Ball abzulaufen. Der Beklagte ging nach kurzem Anlauf mit einer leicht seitlich versetzten Grätsche dazwischen; alle drei stürzten. Der Kläger erlitt eine Bänderverletzung am rechten Knie und wurde operiert. Er verlangte unter anderem ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 EUR. Nach seiner Darstellung hatte der Beklagte absichtlich mit gestrecktem Bein gefoult. Der Beklagte sagte dagegen, er habe nur den Ball klären wollen; die Ankündigung in der Kabine sei „Trash Talk“ gewesen.
Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hatte einen zivilrechtlichen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB geprüft. Die Grätsche hatte den Kläger unstreitig verletzt. Aus folgenden Gründen scheiterte die Klage dennoch:
Kein Verschulden nachgewiesen: Wie sich die Haftung (bzw. Nichthaftung) im Sport grundsätzlich begründen lässt – diskutiert werden in Rechtsprechung und Literatur etwa ein stillschweigender Haftungsausschluss, ein Handeln auf eigene Gefahr oder eine Einwilligung –, ließ das Gericht offen. Entschieden hat es den Fall über das fehlende Verschulden.
Das Gericht legte folgenden Maßstab an:
Wer an einem „Kampfspiel“ (so die Kategorisierung von Fußball in der Rechtsprechung) wie Fußball teilnimmt, nimmt Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Das Gericht stützt sich dabei unter anderem auf den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 05.11.1974 – VI ZR 100/73).
Spieler müssen in Sekundenbruchteilen entscheiden. Der Maßstab für einen Schuldvorwurf darf deshalb nicht zu streng sein. Verlangt wird nur, dass sie die Regeln einhalten und nicht grob gegen sie verstoßen.
Die Beweislast trägt der Verletzte.
Leichte Regelverstöße, etwa aus Übereifer, begründen keine Haftung. Wer selbst mitspielt, kann dem anderen das typische Spielrisiko nicht vorwerfen (Verbot treuwidrigen Selbstwiderspruchs).
Solange sich ein Verhalten noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und Unfairness bewegt, haftet der Spieler nicht, auch wenn er objektiv gegen eine Regel verstoßen hat.
Beweisaufnahme: Ein Zeuge sagte aus, der Beklagte habe „viel zu hoch“ gegrätscht, drei andere gaben an, er habe den Ball getroffen. Eine grob fahrlässige Regelverletzung war damit nicht bewiesen.
Spielt es eine Rolle, dass der Verletzte ein Mitspieler war? Nach den Entscheidungsgründen nicht: Das Gericht wendet den allgemeinen Maßstab für „Kampfspiele“ an, ohne zwischen eigenem Team und Gegner zu unterscheiden. Auch die Ankündigung in der Kabine behandelt es nicht gesondert.
Berufs- und Vertragsspieler: Nach dem Bundessozialgericht (BSG) kann ein Sportler bereits im Training gesetzlich unfallversichert sein, wenn er „beschäftigt“ ist. Ein Entgelt ist dafür nicht zwingend (BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 2 U 5/14 R). Im vom BSG entschiedenen Fall hatte eine Mitspielerin der Klägerin im Training den Ellenbogen ins Gesicht gestoßen. Das war ein Arbeitsunfall.
Das verändert die Haftung. Wer durch eine betriebliche Tätigkeit einen Kollegen desselben Betriebs verletzt, haftet ihm für den Personenschaden – einschließlich Schmerzensgeld – nur bei Vorsatz oder bei einem Unfall auf einem versicherten Weg (§ 105 Abs. 1 SGB VII). Der Verletzte muss kein Verschulden nachweisen, sondern erhält Leistungen der Unfallversicherung. Der Haftungsausschluss dient insbesondere dem Betriebsfrieden bzw. „Vereinsfrieden“. Unter Profis desselben Clubs verliert die Frage „grobes Foul oder nicht“ damit zivilrechtlich weitgehend ihre Bedeutung. Folgenlos bleibt ein grobes Foul (neben den verbandsrechtlichen Sanktionen) aber nicht: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können die Sozialversicherungsträger Regress nehmen (§ 110 Abs. 1 SGB VII).
Folgen für den Arbeitgeber: Fällt ein Spieler ohne eigenes Verschulden aus, zahlt der Arbeitgeber sein Entgelt bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 Abs. 1 EFZG). Hat der Spieler gegen einen Dritten (also denjenigen, der gefoult hat) einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls, geht dieser Anspruch in Höhe der Zahlungen auf den Arbeitgeber über (§ 6 Abs. 1 EFZG). Ein solcher Regress läuft aber ins Leere, wenn der Schädiger nach dem Maßstab der Entscheidung des LG Köln gar nicht haftet oder aber als Teamkollege nach § 105 SGB VII privilegiert ist.
Betriebssport und Firmenturniere: Ein firmeninternes Fußballturnier ist regelmäßig kein versicherter Betriebssport. Bei einem solchen Turnier steht der Wettkampf im Vordergrund, und es fehlen die Regelmäßigkeit und der Ausgleich für berufliche Belastungen. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist es ebenfalls nicht, wenn nur aktive Fußballer angesprochen werden. Dass das betriebliche Gesundheitsmanagement das Turnier unterstützt, reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 8/20 R). Das starke Haftungsprivileg unter Kollegen greift dann nicht. Und der Verletzte, der keine Leistungen der Unfallversicherung erhält, muss eine grobe Regelverletzung beweisen, wenn er den Schädiger (bzw. dessen – hoffentlich vorhandene – private Haftpflichtversicherung) in Anspruch nehmen will.
Versicherungsschutz klären: Prüfen Sie für Vertragsspieler, ob sie als Beschäftigte gesetzlich unfallversichert sind. Bei Firmenturnieren sollten Sie nicht auf den Schutz der Berufsgenossenschaft vertrauen und ggf. private Unfall- und Haftpflichtversicherungen einbeziehen.
Spielerverträge gestalten: Regeln Sie Pflichten im Verletzungsfall, etwa die Vorstellung bei einem vom Verein benannten Arzt. Nehmen Sie auch die Pflicht auf, dem Arbeitgeber die für einen Regress nötigen Angaben zu machen.
Vorfälle dokumentieren: Sichern Sie Spielberichte, Zeugen und Videoaufnahmen. Im Kölner Fall entschieden am Ende die widersprüchlichen Aussagen der Zeugen.
Ansprüche geordnet prüfen: Klären Sie zuerst, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, dann das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII und erst danach den Maßstab „grobes Foul“.
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