BFH schafft Rechtssicherheit bei Verlustnutzung nach Anwachsung einer KG auf eine GmbH

13.10.2025
Steuern und Wirtschaft
2 Minuten

Mit Urteil vom 19. März 2025 (Az. XI R 2/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für die Praxis äußerst bedeutsame Entscheidung zur Verlustnutzung bei der Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft getroffen. Der BFH bestätigte, dass sowohl verrechenbare Verluste nach § 15a EStG als auch gewerbesteuerliche Verlustvorträge im Zuge der Anwachsung auf die übernehmende GmbH übergehen und dort uneingeschränkt genutzt werden können.

Der Hintergrund

Im Streitfall war eine GmbH alleinige Kommanditistin einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG, deren Komplementärin am Kapital nicht beteiligt war. Mit dem Ausscheiden der Komplementärin wuchs das Vermögen der KG auf die GmbH an – die KG wurde somit ohne Liquidation beendet.
Die GmbH wollte anschließend die in der KG entstandenen Verluste steuerlich nutzen. Das Finanzamt versagte die Anerkennung mit der Begründung, dass diese Verluste aufgrund der Beendigung der KG untergegangen seien.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision der Finanzverwaltung zurück und stellte klar:

  • Verrechenbare Verluste (§ 15a EStG) und gewerbesteuerliche Verlustvorträge gehen bei der Anwachsung vollständig auf die übernehmende GmbH über.

  • Eine Fortführung des Betriebs der früheren KG ist nicht erforderlich. Entscheidend ist lediglich, dass der Betrieb zum Zeitpunkt der Anwachsung noch nicht vollständig eingestellt war.

  • Die GmbH kann die übernommenen Verluste mit sämtlichen künftigen Gewinnen aus ihrem gesamten Betrieb verrechnen – nicht nur mit Gewinnen aus der früheren KG.

  • Die umwandlungssteuerrechtlichen Beschränkungen des § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG sind nicht analog anzuwenden.

Damit überträgt der XI. Senat die bereits 2024 vom III. Senat entwickelten Grundsätze zur Gewerbesteuer nun auch auf die einkommensteuerliche Verlustverrechnung nach § 15a EStG.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Anwachsungen zweigliedriger GmbH & Co. KGs auf ihre Kommanditistin. In der Vergangenheit war unklar, ob die bei der KG entstandenen Verluste steuerlich verloren gehen, wenn die Komplementärin ohne Abfindung ausscheidet. Der BFH stellt nun klar, dass diese Verluste steuerlich erhalten bleiben.

Für Unternehmen ergeben sich daraus erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Bei geplanten Umstrukturierungen kann eine Anwachsung genutzt werden, um Verlustvorträge effizient innerhalb des Konzerns zu verwerten.

  • Eine Fortführung des KG-Betriebs ist nicht zwingend nötig, was insbesondere bei bereits weitgehend eingestellten Aktivitäten Flexibilität schafft.

  • Gleichwohl sollte die Anwachsung zeitlich sorgfältig geplant werden – denn wenn der Betrieb der KG vollständig eingestellt ist, bevor die Anwachsung erfolgt, könnte der Verlustübergang gefährdet sein.

Verfahrensrechtliche Hinweise

Der BFH weist zudem auf formale Fallstricke hin:

  • Durch die Anwachsung entstehen im laufenden Jahr zwei Steuerpflichtige, weshalb getrennte Bescheide erforderlich sind.

  • Fehlerhafte Verlustfeststellungen – wie im Streitfall – können aufgrund ihrer Bindungswirkung die zeitliche Nutzung der Verluste beeinflussen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das BFH-Urteil vom 19. März 2025 – XI R 2/23 ist ein wichtiger Meilenstein für die steuerliche Verlustnutzung bei Anwachsungen. Es eröffnet Unternehmen neue Spielräume, verlangt aber eine präzise steuerliche und rechtliche Umsetzung.

Wir empfehlen, bei geplanten Strukturmaßnahmen oder bestehenden Altfällen zu prüfen, ob eine Verlustnutzung nach diesen Grundsätzen möglich ist. Ebenso sollten Gesellschaften dokumentieren, dass der Betrieb der KG zum Zeitpunkt der Anwachsung noch nicht vollständig eingestellt war, um Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Bildnachweis:megakunstfoto/Stock-Fotografie-ID:1313479410

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