Vorsteuerabzug eines im Ausland ansässigen Unternehmers – BFH erleichtert Geltendmachung im Einzelfall

12.12.2025
Steuern und Wirtschaft
2 Minuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Entscheidung vom 10.12.2025 klargestellt, dass ein im Ausland ansässiger Unternehmer die in Deutschland in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen kann, wenn er in Deutschland nur einen einzigen steuerbaren Umsatz ausgeführt hat – und dass dies selbst dann gilt, wenn die Rechnung erst im Folgejahr berichtigt wurde. 

Hintergrund: Allgemeines Besteuerungsverfahren vs. Vergütungsverfahren 

Grundsätzlich nehmen ausländische Unternehmen nicht am regulären deutschen Umsatzsteuerverfahren teil, wenn sie in Deutschland keine Umsätze ausführen. Sie können dann Vorsteuer nur über das Vorsteuervergütungsverfahren beantragen. 

Sobald jedoch mindestens ein steuerbarer Umsatz in Deutschland ausgeführt wird, greift das allgemeine Besteuerungsverfahren – mit der Folge, dass Vorsteuer über die Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden muss. 

Der Streitfall 

Eine im Ausland ansässige Gesellschaft handelte mit Gas. 

  • 2018 kaufte sie Gas in Deutschland ein und verkaufte es weiter – der einzige Umsatz im Inland. 

  • Der Lieferant stellte im Jahr 2018 eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus, da beide Seiten irrtümlich von einer steuerfreien Lieferung ausgingen. 

  • Januar 2019: Der Lieferant korrigierte die Rechnung und wies nun Umsatzsteuer aus. 

  • Die Gesellschaft machte den Vorsteuerabzug für 2018, hilfsweise für 2019, geltend. 

  • 2019 führte sie in Deutschland keine Umsätze mehr aus. 

Entscheidung des BFH 

Der BFH ließ den Vorsteuerabzug für das Jahr 2019 zu. Die wesentlichen Gründe: 

  1. Ein Vorsteuerabzug für 2018 war ausgeschlossen, weil der Unternehmer im Jahr 2018 noch keine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis besaß. 

  2. Die im Januar 2019 erfolgte Rechnungsberichtigung wirkte nicht auf 2018 zurück. Dies gilt immer dann, wenn in der ursprünglichen Rechnung überhaupt keine Umsatzsteuer ausgewiesen war. 

  3. Der Vorsteuerabzug war trotz fehlender Umsätze im Jahr 2019 möglich, da die Vorsteuer im Zusammenhang mit einer Lieferung aus 2018 stand, als für die Klägerin noch das allgemeine Besteuerungsverfahren galt. 

  4. Damit musste die Klägerin kein Vergütungsverfahren für 2019 durchführen.

Der BFH stellte zudem klar, dass ausländischen Unternehmern kein Wahlrecht zwischen Besteuerungsverfahren und Vergütungsverfahren zusteht – maßgeblich ist ausschließlich, in welchem Jahr die Vorsteuer „entstanden“ ist. 

Bedeutung für die Praxis 

Das Urteil bringt Klarheit für ausländische Unternehmen, die nur gelegentlich Umsätze in Deutschland tätigen: 

Der Vorsteuerabzug richtet sich nach dem Jahr der ordnungsgemäßen Rechnung, nicht nach dem Leistungsjahr. 

Auch wenn das Unternehmen im Folgejahr keinen Umsatz mehr ausführt, kann der Abzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfolgen, sofern die betreffende Eingangsleistung ein Jahr betrifft, in dem ein steuerbarer Umsatz vorlag. 

Für Eingangsleistungen in Jahren ohne inländische Umsätze bleibt hingegen zwingend das Vorsteuervergütungsverfahren vorgeschrieben – einschließlich strenger Fristen. 

Hinweis für Unternehmen 

Besondere Aufmerksamkeit ist auf korrekte und vollständige Rechnungen zu richten – insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferketten. Entscheidend ist stets der Zeitpunkt des Erhalts der ordnungsgemäßen Rechnung. 

Bildnachweis:filmfoto/Stock-Fotografie-ID:1002880542

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