Dem Zweck des § 2 Abs. 1a GmbHG, die Gründung einer GmbH in Standardfällen zu erleichtern (vereinfachtes Verfahren), wird nur dann Rechnung getragen, wenn das Musterprotokoll ohne inhaltliche Änderungen übernommen wird (OLG München, Beschluss v. 12.09.2022, Az. 34 Wx 329/22).
Gegenstand des Verfahrens ist die Erstanmeldung einer GmbH iG (Beteiligte) zur Eintragung in das Handelsregister. Die Beteiligte wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 05.11.2021 gegründet. Die am 07.12.2021 unterzeichnete Anmeldung der Gesellschaft wurde am 16.02.2022 von der Urkundsnotarin beim Registergericht eingereicht.
Mit Schreiben vom 17.02.2022 wies das Registergericht darauf hin, dass die Anmeldung derzeit nicht vollzogen werden könne. Die Liste der Gesellschafter sei nicht beigefügt worden, § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG. Zudem greife die Privilegierung in § 2 Abs. 1a S. 4 GmbHG nicht ein, da das Musterprotokoll unzulässig abgeändert worden sei. Es fehle der Zusatz „im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.“ Der zweite Absatz hingegen sei dem falschen Musterprotokoll für Mehrpersonengesellschaften entnommen. In Nr. 4 würden die Angaben zum Geschäftsführer (Geburtsdatum, Adresse) fehlen. Es müsse entweder der Musterprotokolltext durch Nachtrag wieder herzustellen sein oder es würden die Anlagen für eine normale Gründung (Gesellschafterliste, Satzung) eingereicht werden müssen.
Nachdem das Registergericht die Beteiligte zwei Mal erfolglos auf die Eintragungshindernisse hingewiesen hatte, wies es mit Beschluss die Anmeldung zurück. Hiergegen erhob die Beteiligte eine Beschwerde zum OLG.
Das Gericht hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Anmeldung genügte nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG. Nach dieser Bestimmung muss der Anmeldung eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit deren qualifizierten elektronischen Signaturen versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40 GmbHG beigefügt sein.
Zwar gelte bei der Gründung im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a S. 1 GmbHG das gemäß S. 2 zu verwendende Musterprotokoll nach S. 4 als Gesellschafterliste. Diese Privilegierung entfalle jedoch bei Abweichungen vom Musterprotokoll.
Hier liegen mehrere nicht völlig unbedeutende Abwandlungen vor, so das Gericht. In Nr. 3 S. 2 der Urkunde fehle der vorgeschriebene Zusatz „im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.“ In Nr. 4 schließlich fehlen die Angaben zu Geburtsdatum und Anschrift des Geschäftsführers. Diese dienen der sicheren Identifizierung der betreffenden Person und sind daher unerlässlich. Hätte der Gesetzgeber die Angaben gleichwohl für verzichtbar gehalten, so hätte es nahegelegen, sie nicht zum Bestandteil des Musterprotokolls zu machen.
Bei der Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren darf vom Musterprotokoll nicht abgewichen werden. Andernfalls droht die Zurückweisung der Gründung.