Aktuelles zur Betriebsratswahl 2026:  Keine Nachfrist für Wahlvorschläge bei zu wenigen Wahlbewerbern

13.10.2025
Arbeitsrecht
2 Minuten

2026 stehen wieder die regulären Betriebsratswahlen an. Und in diesem – wie in jedem anderen –  Betriebsratswahlverfahren stellen sich regelmäßig diverse Fragen zur korrekten Wahldurchführung. Denn anderenfalls droht die erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl.  

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 22.05.2025 unter Az. 7 ABR 10/24 über die Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl zu entscheiden, bei der es u.a. um die Frage ging, dass und ob eine Nachfristsetzung für Wahlvorschläge zulässig sei. Es kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist – was allerdings im vorliegenden Fall nicht zur Änderung des Wahlergebnisses und deshalb nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl aus diesem Grund führte.  

Beschluss des BAGs vom 22.05.2025:  

In dem zugrunde liegenden Fall war für den Gemeinschaftsbetrieb zweier Arbeitgeberinnen ein neuer Betriebsrat mit neun Mitgliedern zu wählen, hier außerhalb regulärer Betriebsratswahlen wegen Absinkens der vorgeschriebenen Zahl der Betriebsratsmitglieder.  

Wahlvorschläge dafür konnten beim Wahlvorstand eingereicht werden. Nachdem jedoch beim Wahlvorstand nur ein Wahlvorschlag mit sechs Wahlbewerbern eingereicht worden war, beschloss der Wahlvorstand, gem. § 9 Abs. 1 Wahlordnung (WO) eine einwöchige Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge zu setzen; anderenfalls sei gem. § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein kleinerer Betriebsrat zu wählen.  

Weitere Wahlvorschläge wurden jedoch auch innerhalb der Nachfrist nicht einreicht. Nach Durchführung der sodann folgenden Betriebsratswahl und anschließender Wahlanfechtung gem. § 19 BetrVG war in drei Instanzen u.a. streitig, ob die vom Wahlvorstand gesetzte einwöchige Nachfrist wirksam gesetzt werden durfte oder die Wahl anfechtbar machte.  

Das BAG war der Auffassung:  

  • Zwar waren weniger Wahlbewerber als die gem. § 9 BetrVG festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder vorgeschlagen worden. 

  • Der Wahlvorstand war jedoch nicht verpflichtet, eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 WO zu setzen:  

    • Der in § 9 WO geregelte Fall, dass nach Ablauf der Einreichungsfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde, ist mit dem Fall, dass innerhalb der Einreichungsfrist nur eine Vorschlagsliste mit einer unzureichenden Anzahl von Bewerbern eingereicht wurde, nicht vergleichbar und deshalb nicht analog zu behandeln.  

    • Denn im gesetzlich geregelten Fall kann keine Betriebsratswahl durchgeführt werden – während im hier zu entscheidenden Fall ein Betriebsrat mit weniger Mitgliedern gewählt werden konnte.  

  • Nach § 6 Abs. 2 WO seien als Grenze in jeder Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufzuweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Es ist kein Grund ersichtlich, dass und warum bei einem Verstoß gegen diese (Soll-)Vorschrift des § 6 Abs. 2 WO keine Nachfrist gesetzt werden muss, im ungeregelten, jedenfalls aber nicht zur Unwirksamkeit des Vorschlags führenden Fall von weniger Kandidaten (als der nach § 9 BetrVG vorgesehenen Größe des Betriebsrats) eine solche Nachfrist hingegen erforderlich sein soll.  

  • Deshalb ist in beiden Fällen keine Nachfrist gem. § 9 Abs. 1 WO zu setzen.  

  • Der Verstoß gegen das Wahlverfahren durch Nachfristsetzung ändere jedoch das Wahlergebnis im vorliegenden Fall nicht, da auch nach Nachfristsetzung keine neuen Wahlberechtigten zur Wahl gemeldet wurden und sich entsprechend auch das Wahlergebnis nicht ändern konnte.  

Trotz guten Ausgangs beim BAG:  

Das BAG verwies die Sache an die vorherige Instanz (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 8 TaBV 49/23)  zurück, da – wie üblich – diverse Verfahrensmängel im Anfechtungsverfahren geltend gemacht wurden, über die bislang noch nicht entschieden wurden bzw. zu entscheiden war. Mit anderen Worten: Auch hier war das Wahlanfechtungsverfahren beim BAG – wie oft – noch nicht einmal beendet.   

Fazit:  

Ein Arbeitgeber tut ebenso wie der Betriebsrat bzw. ein Wahlvorstand gut daran, im Verlaufe einer Betriebsratswahl ständig und immer alle Wahlvoraussetzungen bzw. die Wahlverfahrensvorschriften im Auge zu behalten.  

Bildnachweis:nullplus/Stock-Fotografie-ID:170027495 & vladwel/Stock-Illustration-ID:1423276631

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