Die Eventualeinberufung einer Mitgliederversammlung für den Fall fehlender Beschlussfähigkeit ist nur bei entsprechender Satzungsgrundlage zulässig (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.04.2024, Az. 19 W 21/24 (WX)).
Antragsteller ist ein Verein, der sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung einer Satzungsänderung gewendet hat. Die gültige Satzung enthielt folgende Regel: „Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder und der beiden Gemeinden. Die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die berechtigt ist, die Satzung ohne Mitgliedermindestanzahl zu ändern“. Mit Schreiben vom 27.06.2023 lud der Vereinsvorsitzende zur Jahreshauptversammlung am 11.07.2023 ein. Die Versammlung wurde für 18 Uhr angesetzt. In der Einladung hieß es weiter: „Sollte die erforderliche Anzahl von der Hälfte der Mitglieder nicht anwesend und wir somit nicht beschlussfähig sein, erfolgt eine weitere ordentliche Jahreshauptversammlung im Anschluss am 11.07.2023 um 18:15“. Sodann wurde auf der Versammlung, bei der nicht die erforderliche Mindestanzahl an Mitgliedern erschien, eine Satzungsänderung beschlossen und zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Das Registergericht versagte die Anmeldung, da das erforderliche Quorum der anwesenden Mitglieder nicht erfüllt sei und die vorgenommene Eventualeinberufung nicht durch die Satzung zugelassen. Es hätte eine gänzlich neue Mitgliederversammlung einberufen werden müssen.
Die Beschwerde des Vereins vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts fehle es an der Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder, die für die wirksame Änderung der Satzung nötig gewesen wäre. Auch sei die bereits durch die Einladung zur Versammlung vorgesehene Eventualeinberufung einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung nicht rechtmäßig gewesen. Es müsse eine weitere, zeitlich abständige Versammlung neu einberufen werden, die sodann unabhängig von den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig sei. Die Möglichkeit einer Eventualeinberufung muss jedoch in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sein. Insoweit seien die auf der Mitgliederversammlung vom 11.07.2023 um 18:15 geschlossenen Beschlüsse unwirksam und die Satzungsänderung dementsprechend nicht eintragungsfähig.
Eine Eventualeinberufung der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn sie in der Vereinssatzung vorgesehen ist. Die Satzung muss darüber hinaus eine Klausel enthalten, welche bestimmt, innerhalb welcher Frist und an welchem Ort die weitere Versammlung stattfinden muss.
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