Wichtige Änderungen für geringfügig Beschäftige ab Oktober 2022 (Mindestlohnerhöhung)

02.08.2022
Lohnsteuer
2 Minuten

Ab 1.10.2022 wird die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte aufgrund der Mindestlohnerhöhung angepasst. Dies hat auch Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Nachstehend erhalten Sie einige Hinweise, die Sie beachten müssen.

Hintergrund für die Änderung:

  • Erhöhung des Mindestlohns von 10,45 EUR auf 12 EUR.

  • Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR auf 520 EUR, das entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 43,34 Stunden.

  • Zukünftig dynamische Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze:

    • Orientierung der Geringfügigkeitsgrenze an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Std zum gesetzlichen Mindestlohn, evtl. höhere, tarifliche Mindestlöhne müssen beachtet werden.

    • Direkte Auswirkung zukünftiger Mindestlohnerhöhungen auf die Geringfügigkeitsgrenze.

  • Erhöhung der Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1300 EUR auf 1600 EUR.

  • Bestandsschutzregelungen für Beschäftigte im Bereich von 450 EUR bis 520 EUR.

Bestandschutz für Beschäftigte im Bereich von 450,01 EUR bis 520,00 EUR:

Durch die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze gelten Arbeitnehmer, die zwischen 450 EUR und 520 EUR im Monat verdienen, nach dem 01.10.2022 als Minijobber und unterliegen keiner Versicherungspflicht.

Der Gesetzgeber hat für die betroffenen Arbeitnehmer (*innen) eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die betroffenen Arbeitnehmer (*innen) können selbst über ihre beitragsrechtliche Beurteilung entscheiden. Versicherungspflichtig Beschäftigte, die bis zum Inkrafttreten der Neuerungen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von € 450,01 bis € 520,00 erhalten, bleiben aus Gründen des Bestandschutzes bis zum 31.12.2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Der Bestandschutz beinhaltet folgende Regelungen:

Kranken- und Pflegeversicherung:

  • Arbeitnehmer (*innen) im Bestandsschutz bleiben bis längstens 31.12.2023 in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Der Bestandsschutz greift nicht, wenn hier die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.

Arbeitslosenversicherung:

  • Arbeitnehmer (*innen) im Bestandsschutz bleiben bis längstens 31.12.2023 in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Rentenversicherung:

  • In der Rentenversicherung gilt keine Bestandsschutzregelung. Ausnahme sind hier Beschäftigungen in Privathaushalten.

Die betroffenen Beschäftigten können sich bei der Krankenkasse und bei der Agentur für Arbeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn der jeweilige Antrag bis zum 02.01.2023 gestellt wird, wirkt die Befreiung rückwirkend ab 01.10.2022. Andernfalls ab dem Folgemonat der Antragstellung. Die rückwirkende Befreiung in der Krankenversicherung ist nur möglich, wenn bis zur Befreiung keine Leistungen in Anspruch genommen wurde.

Beitragsrechtliche Beurteilung abfragen:

Arbeitgeber müssen bereits zum 01.10.2022 auf die Arbeitnehmer (*innen) zugehen und abfragen, welche beitragsrechtliche Beurteilung anzuwenden ist. Die schriftliche Erklärung der Arbeitnehmer (*innen) nehmen Sie bitte im Original in die Personalunterlagen. Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung senden Sie uns bitte ein Duplikat zu.

Anpassung Ihrer Arbeitsverträge an den neuen gesetzlichen Mindestlohn:

Bitte überprüfen Sie Ihre Arbeitsverträge, hier ist evtl. eine Anpassung notwendig. Sofern Sie hierzu Hilfe benötigen oder Fragen haben, steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam mit Rat und Tat gerne zur Seite. Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig.

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