Viele Familien strukturieren ihr Immobilienvermögen in Personengesellschaften wie GbR oder KG, um eine geordnete Vermögensnachfolge zu ermöglichen. Viele Unternehmen strukturieren Immobilien in Personengesellschaften. Ein wesentlicher Vorteil dieser Gestaltung war bisher die Grunderwerbsteuerfreiheit bei der Übertragung von Grundstücken zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaft (§§ 5,6 GrEStG) – entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote.
Die Steuerbefreiungen nach §§ 5 und 6 GrEStG waren bisher ein zentraler Baustein z.B. für:
Übertragung von Immobilien auf nachfolgende Generationen über eine Familiengesellschaft
Aufbau von Familienpools zur gemeinsamen Vermögensverwaltung
Einbringungen von Betriebsgrundstücken in eine GmbH & Co. KG-Struktur
Umstrukturierungen von Unternehmensgruppen mit Immobilienbesitz
Die bisherigen Steuerbefreiungen nach §§ 5 und 6 GrEStG gelten nach aktueller Gesetzeslage nur noch bis zum 31. Dezember 2026. Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) entfiel 2024 das zivilrechtliche Gesamthandsprinzip, auf dem die Befreiungsregelungen beruhen. Der Gesetzgeber regelte daraufhin gesetzlich eine grunderwerbsteuerliche Fortgeltung – allerdings ausdrücklich befristet bis Ende 2026 (§ 24 GrEStG). Es ist aktuell noch völlig ungewiss, ob der Gesetzgeber eine Anschlussregelung vornehmen wird und welchen Inhalt diese haben wird.
Ab dem 1. Januar 2027 unterliegen Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern voraussichtlich der vollen Grunderwerbsteuer – sofern der Gesetzgeber nicht noch tätig wird.
Wenn Sie Immobilien in eine Familiengesellschaft einbringen, Nachfolgeregelungen planen oder Umstrukturierungen in Unternehmensgruppen mit Immobilien vornehmen möchten, sollten Sie bis zum 31.12.2026 handeln und jetzt mit der Planung beginnen.
Die aktuelle Gesetzeslage ist vergleichsweise sicher und günstig. Die verbleibende Zeit bis Ende 2026 erscheint lang, ist aber knapp bemessen, denn
Umstrukturierungskonzepte müssen sorgfältig geplant,
rechtlich und steuerlich geprüft werden und
notarielle Beurkundungen terminiert und rechtzeitig vollzogen werden.
Wir beraten Sie daher gerne bei der Prüfung Ihrer individuellen Situation und der rechtzeitigen Umsetzung etwaiger Gestaltungsmaßnahmen.
Bildnachweis:ArLawKa AungTun/Stock-Fotografie-ID:1313384687