Bei Geschäftsbeziehungen mit Auslandsbezug innerhalb der Unternehmensgruppe, müssen entsprechende Aufzeichnungen geführt werden. Dabei geht es darum, dass das Finanzamt sich einen Überblick über die Vorgänge verschaffen und prüfen kann, ob die Liefer- und Leistungsbeziehungen angemessen und wie unter fremden Dritten vereinbart und verrechnet werden.
Die Dokumentationspflicht bezieht sich auf folgende Themen:
Gegenstand und Art der Geschäftsbeziehungen
Beteiligte Leistungsempfänger und Leistungserbringer
Volumen und Entgelt der Geschäftsvorfälle
Vertragliche Grundlage
Angewandte Verrechnungspreismethode
Betroffene Länder
Vorgänge, die in Deutschland nicht der regulären Besteuerung unterliegen
Wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen
Beschreibung der Liefer- und Leistungsbeziehungen
Funktions- und Risikoanalyse
Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode
Unterlagen über die Ermittlung der internen Verrechnungspreise
Abschluss und Änderung langfristiger Verträge
Übertragung und Überlassung von Vermögenswerten
Änderung der Geschäftsstrategie
Abschluss von Umlageverträgen
Des Weiteren bei Unternehmen mit Umsatz > 100 Mio € im vorangegangenen Wirtschaftsjahr: Stammdokumentation, d.h. eine umfangreiche Darlegung der Unternehmensstruktur und -aktivitäten.
Bisher haben die Finanzbehörden die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur bei der Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung verlangt, verbunden mit einer längeren Frist.
Seit 01.01.2025 können die Finanzbehörden jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen verlangen. Im Falle einer Außenprüfung müssen die Aufzeichnungen ohne ein gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen vorgelegt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur in begründeten Einzelfällen möglich.
Neu ist außerdem die Pflicht zur Erstellung der Transaktionsmatrix als eine Art kondensierte Darlegung der Verhältnisse, auf deren Basis das Finanzamt Prüfungsschwerpunkte erkennen und weitere Detailfragen stellen soll.
Für kleinere Unternehmen, welche mit verbundenen Unternehmen Warenumsätze von max. 6 Mio € und Dienstleistungsumsätze von max. 600.000 € haben, gibt es Erleichterungen von den Aufzeichnungspflichten.
Die automatische Vorlagepflicht und die Verkürzung des Vorlagezeitraums der Verrechnungspreisdokumentation bringen es mit sich, dass die Verrechnungspreisdokumentation schon vorliegen muss, bevor die Außenprüfung angekündigt wird. Betroffene Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob ihre vorhandene Verrechnungspreisdokumentation den gesetzlichen Anforderungen genügt und gegebenenfalls nachschärfen. Dazu gehört auch das Vertragswerk hinsichtlich Lieferungen und Leistungen innerhalb der Unternehmensgruppe.
Die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation ist hierbei nach unserer Erfahrung nicht nur „bürokratische Pflicht“; sie hilft auch dabei, Geschäftsprozesse im Unternehmen zu definieren und zu optimieren.
Aufgrund der erklärtermaßen risikoorientierten Prüfung der Verrechnungspreise durch die Finanzverwaltung ist mit zielgerichteten, detaillierten Fragen im Rahmen von Außenprüfungen zu rechnen. Eine gute Vorbereitung zahlt sich dabei aus.
Dürfen wir Sie hierbei unterstützen? Kontaktieren Sie uns gern.
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