Die Erklärung an die Mitglieder eines Fitnessstudios, mit dem Durchschreiten des Drehkreuzes am Eingang gleichzeitig einer geforderten Erhöhung der Mitgliedsbeiträge zuzustimmen, stellt sich als unzulässige aggressive und damit unlautere geschäftliche Handlung dar (LG Bamberg, Urt. v. 15.03.2024, Az. 13 O 730/22 UKlaG).
Die Parteien streiten sich um die Zulässigkeit der von der Beklagten angewandten Methode zur Durchsetzung einer Erhöhung der Mitgliedsbeiträge. Die Beklagte betreibt Fitnessstudios. In diesen erfolgt die Kontrolle der Zutrittsberechtigung über Drehkreuze. Die Mitglieder legen hierfür ihren persönlichen Mitgliedsausweis auf eine Kontaktfläche auf dem Drehkreuz, wodurch dieses entsperrt wird und der Zugang zum Fitnessstudio eröffnet wird. Die Beklagte hat nun durch Aushang und per E-Mail bestimmt, dass die Mitglieder mit dem Durchschreiten des Drehkreuzes einer Beitragserhöhung zustimmen.
Die Klage auf Unterlassung dieses Vorgehens hatte Erfolg. Das klägerseits gerügte Verhalten stelle eine unzulässige aggressive und damit unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3I, 4a I UWG dar. Die an die Mitglieder gerichtete Aufforderung, mit dem Durchschreiten des Drehkreuzes ihre Zustimmung zur Beitragserhöhung zu erklären, beeinflusse die Entscheidung der Verbraucher nicht nur, sondern fordere sie sogar ausdrücklich. § 4a I UWG setzt voraus, dass das Unternehmen ein bestimmtes Mittel der Beeinflussung verwendet. Vorliegend ist sowohl der Tatbestand einer unzulässigen Beeinflussung als auch der Nötigung gegeben. Die Mitglieder sind gezwungen, das Drehkreuz zu passieren, um das Fitnessstudio nutzen zu können. Es ergibt sich daher die Machtposition des Fitnessstudio-Inhabers, unter welchen Bedingungen die Mitglieder das Fitnessstudio betreten dürfen. Auf diese Weise wurde von der Beklagten Druck auf die Mitglieder ausgeübt. Dieses Verhalten war folglich auch dazu geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Adressaten einzuschränken und den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Dass die Kunden nachträglich die Möglichkeit hatten, der Beitragserhöhung zu widersprechen, ändert hieran nichts.
Die Vorgehensweise der Beklagten verstößt zudem gegen gesetzliche Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 2 I, 3 I Nr. 1 UKlaG, da die angegriffenen Klauseln von dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 II, 311 I, 145 ff. BGB abweichen.
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