Nach nunmehr zehn Jahren hat das BVerfG auf Vorlage des BFH aus dem Jahr 2013 nun mit Beschluss aus November 2023 entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit das Buchwertfortführungsgebot für die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausgeschlossen ist.
Nach § 6 Abs. 5 EStG kann der Steuerpflichtige zwar Wirtschaftsgüter von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen überführen, nach dem Gesetztes Wortlaut und nach Auffassung der Finanzverwaltung soll das jedoch nicht möglich sein, wenn ein Wirtschaftsgut von einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft überführt wird. Sinnvolle Maßnahmen wie beispielsweise die Übertragung von Grundstücken aus einer operativen Gesellschaft auf eine beteiligungsidentische Grundstücksverwaltungsgesellschaft wurden dadurch unnötig erschwert und lassen sich nur auf Umwegen steuerneutral, d.h. ohne Aufdeckung stiller Reserven realisieren. Erfreulich ist es daher, dass das BVerfG dieser unsinnigen Sichtweise nun ein Ende bereitet. Erstaunlich ist es aber, dass es dafür zehn Jahre benötigt hat. Noch besser wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber auf die massive Kritik an der Vorschrift reagiert hätte und sie schlichtweg verfassungskonform gestaltet hätte.
Der Gesetzgeber muss rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine neure Regelung schaffen. Bis dahin bleibt die derzeit geltende Gesetzesfassung mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 auch gilt, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft übertragen wird.
Daraus ergeben sich z.B. im Rahmen einer Unternehmensnachfolge oder einer erforderlichen Umstrukturierung des Unternehmens gute Gestaltungsmöglichkeiten.
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