Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 3. August 2022 (Az.: XI R 11/19) entschieden, dass die Annahme eines Zweckbetriebs für sportlichen Veranstaltungen nach § 67a Abs. 3 S. 1 AO ausgeschlossen ist, wenn es dem Steuerpflichtigen mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht gelingt, nachvollziehbar zu machen, inwiefern bei einzelnen teilnehmenden Sportlern tatsächlicher Aufwand ersetzt wurde oder es sich um bezahlte Sportler im Sinne der Vorschrift handelt. Die Umsatzsteuerermäßigung für Leistungen von Zweckbetrieben nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ist folglich für diese Veranstaltungen nicht anwendbar.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 und 2 UStG unterliegen Leistungen von steuerbegünstigten Körperschaften dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG kann eine Umsatzsteuerermäßigung jedoch auch dann vorliegen, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) ist. Dazu gehören auch die in § 67a AO genannten sportlichen Veranstaltungen.
Sofern die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen eines Vereins unter 45.000 Euro pro Jahr liegen, sind alle sportlichen Veranstaltungen als Zweckbetrieb anzusehen. Bei Einnahmen über 45.000 Euro sind alle Veranstaltungen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. Der Verein hat abweichend davon das Wahlrecht, nur die Veranstaltungen, an denen “bezahlte Sportler” teilgenommen haben, als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu behandeln. Alle weiteren Veranstaltungen sind dann als Zweckbetrieb einzuordnen.
Bei Optionsausübung liegt gemäß § 67a Abs. 3 S. 1 AO ein Zweckbetrieb nur dann vor, wenn kein bezahlter Sportler an der Veranstaltung teilnimmt. “Bezahlt” ist ein Sportler des Vereins (= Vereinsmitglied), der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. Sportler, die nicht Vereinsmitglieder sind, sind nur dann als bezahlte Sportler im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn eine Vergütung für die Teilnahme an der zu beurteilenden Veranstaltung durch den Verein oder unter dessen Mitwirkung erfolgt. Wenn auch nur ein einziger teilnehmender Sportler als bezahlter Sportler anzusehen ist, ist die gesamte sportliche Veranstaltung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen.
Die Umsatzsteuerermäßigung für Zweckbetriebe kommt für sportliche Veranstaltungen nur dann in Betracht, wenn diese als Zweckbetrieb einzuordnen sind. Für Veranstaltungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgt die Regelbesteuerung mit 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG.
Der Kläger war ein eingetragener Verein, dessen Herrenmannschaft in der Fußball-Oberliga spielt. Er verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Aus dem Verkauf von Eintrittskarten für Spiele der Herrenmannschaft erklärte der Verein ermäßigte Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG i.V.m. § 67a AO. Das Finanzamt versagte sodann im Rahmen einer Betriebsprüfung die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Dem Steuerpflichtigen sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass er seinen Sportlern nicht mehr als den tatsächlich entstandenen Aufwand seiner Sportler erstattet habe. Eine hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) blieb erfolglos. Zurecht, wie der BFH nun entschied.
Der erkennende XI. Senat des BFH entschied durch Beschluss, da er die vom Kläger eingereichte Revision gegen das Urteil des FG einstimmig für unbegründet und dementsprechend eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hielt.
Im Streitfall hatte der Kläger auf die Anwendung von § 67a Abs. 1 S. 1 AO verzichtet, sodass ein Zweckbetrieb nur dann vorliegen könne, wenn keine bezahlten Sportler an der Veranstaltung teilnehmen. Für die Beurteilung, ob es sich um bezahlte Sportler des Vereins handelt, dürfe nach Ansicht des Senats eine etwaige Aufwandsentschädigung nicht über den tatsächlichen Aufwand des jeweiligen Sportlers hinausgehen. Gelinge eine nachvollziehbare Aufstellung dieser Aufwände nicht, könne eine pauschale Abrechnung von Aufwendungsersatz gerade nicht genügen. Nach den Ausführungen des erkennenden FG sei mangels ausreichender Aufzeichnungen im Streitfall nicht nachvollziehbar, inwieweit ein tatsächlicher Aufwand bei den Spielern angefallen sei. Der Aufwendungsersatz habe teilweise über 1.000 € betragen.
Die Beweislast obliege dem Kläger. Er habe also nachzuweisen, dass die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für jeden einzelnen Sportler nicht niedriger sind als die tatsächlich geleistete Aufwandsentschädigung. Eine pauschale Abrechnung von Aufwendungsersatz genügte dem ebenso wenig wie der Hinweis auf die weiten Fahrten zu vier oder fünf Trainingseinheiten pro Woche und etwaiger Spiele. Schließlich sei es auch unerheblich, dass der Kläger Einzelnachweise als weder zumutbar noch erforderlich ansehe. Der Kläger, der davon ausgeht, dass seine Zahlungen den bei den Spielern entstandenen Aufwand nicht überstiegen hätten, verkennt, dass er ebendies nachzuweisen habe (z.B. durch Aufstellungen der Spieler). Plausibilitätsüberlegungen würden hierfür gerade nicht ausreichen.
Die Entscheidung des BFH zeigt, wie wichtig der Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Rahmen von Aufwendungsersatz ist. Die Finanzverwaltung sieht pauschalen Aufwendungsersatz je Sportler des Vereins von 520 Euro pro Monat als unschädlich an (AEAO zu § 67a AO, Nr. 32-34). Sofern übersteigende Aufwendungen ersetzt werden, ist ein Nachweis zwingend, damit die Sportler nicht als bezahlte Sportler anzusehen sind. Die Zweckbetriebseigenschaft der Veranstaltung ist für den Verein elementar hinsichtlich der ertrags- und umsatzsteuerlichen Behandlung.
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