Zielt das Verhalten eines Unternehmers darauf ab, einen im Internetversandhandel tätigen Mitbewerber systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender ebenso sinnloser Retouren zu belasten und dessen Ansehen im Anschluss in der Öffentlichkeit und bei Mitstreitern durch negative Bewertungen zu schmälern, kann dies eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellen.
OLG Hamm v. 16.4.2024 - 4 U 151/22
Die Parteien vertreiben Matratzen im Internetversandhandel. 2019 bestellten zwei Angestellte der Beklagten in elf Fällen über die Internethandelsplattformen Matratzen und -auflagen bei der Klägerin. In 10 der 11 Fälle wurde die Ware zurückgesendet und es wurden negative Kommentare auf der Handelsplattform abgegeben, wie etwa:
,,Sehr unbequeme Matratze zudem chemischer Geruch"
,,Der Geruch ist unerträglich trotz mehrmaliger Lüftung"
,,Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser"
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Behauptungen der Wahrheit entsprachen. Das LG gab der Klage auf Schadensersatz und Unterlassung derartiger Bewertungen deshalb statt.
Auch die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das LG hat in dem klägerseits beanstandeten Verhalten zu Recht eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB gesehen. Bereits die Veröffentlichung nachteiliger Bewertungen über die Klägerin gegenüber Dritten stellt einen Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin dar, die als Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB anzusehen ist.
Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Beklagten an ihrem Verhalten ist nicht ansatzweise zu erkennen. Es dient offenkundig allein dem Zweck, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit und bei den Plattformbetreibern als ihren Vertragspartnern zu schmälern und sie mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retouren systematisch zu belasten.
Der Unterlassungsanspruch aus § 826 BGB ist vorliegend auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird nicht durch die kurzen Verjährungsfristen des § 11 Abs. 1 UWG verdrängt.
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