Bestpreisklauseln stellen keine Nebenabreden dar

13.11.2024
Wirtschaft, Gesellschaft und Handel 4/2024
2 Minuten

Nach dem europarechtlichen Wettbewerbsrecht können die von Online-Plattformen für die Buchung von Unterkünften gegenüber Hotelbetrieben verwendeten Bestpreisklauseln grundsätzlich nicht als "Nebenabreden" angesehen werden.

EuGH v. 19.9.2024 - C-264/23

Der Sachverhalt:

Klägerin ist Booking.com, eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, die einen weltweiten Vermittlungsdienst für die Buchung von Unterkünften anbietet. Hotelbetriebe zahlen an sie eine Provision für jede Buchung, die von Reisenden über die Plattform vorgenommen wird. Die Hotelbetriebe dürfen alternative Vertriebskanäle nutzen, es ist ihnen gemäß den vertraglichen Abreden mit Booking.com aber untersagt, Übernachtungen zu Preisen anzubieten, die unter den von Booking.com angebotenen Preisen liegen. Das Verbot galt zunächst sowohl für das Angebot auf den eigenen Vertriebskanälen der Hoteliers (sogenannte “enge Bestpreisklausel“) als auch für das Angebot auf von Dritten betriebenen Vertriebskanälen (sogenannte "weite Bestpreisklausel"). Seit 2015 dürfen nach einer eingeschränkten Vertragsfassung nur über eigene Vertriebskanäle keine Übernachtungen zu einem niedrigeren Preis angeboten werden.

Die deutschen Gerichte entschieden, dass die von den Hotelbuchungsplattformen verwendeten Bestpreisklauseln gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstießen. Das deutsche Bundeskartellamt war bereits zu demselben Ergebnis gelangt. Das Bezirksgericht Amsterdam, bei dem die Klägerin eine Klage auf Feststellung der Gültigkeit der von ihr verwendeten Bestpreisklauseln erhob, hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit sowohl von Bestpreisklauseln im Hinblick auf die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Gründe:

Der EuGH stellte fest, dass Bestpreisklauseln in der Regel nicht als – möglicherweise zulässige – Nebenabreden verstanden werden können. Die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com hat grundsätzlich eine positive Auswirkung auf den Wettbewerb. Derartige Dienste ermöglichen Verbrauchern schließlich den Zugang zu einer Vielzahl von Angeboten sowie deren schnellen und einfachen Vergleich anhand verschiedenster Kriterien. Beherbergungsbetriebe erlangen gleichzeitig eine größere Sichtbarkeit.

Es steht nicht fest, dass Bestpreisklauseln zum einen für die Verwirklichung dieser Hauptmaßnahme objektiv notwendig sind und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stehen. Weite Bestpreisklauseln sind zwar geeignet, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelbuchungsplattformen zu verringern. Allerdings besteht die Gefahr, dass kleine oder neu entstandene Plattformen verdrängt werden. Gleiches gilt für enge Bestpreisklauseln: Auch sie haben auf den ersten Blick eine weniger wettbewerbsbeschränkende Wirkung und verfolgen vor allem das Ziel, der Gefahr eines Trittbrettfahrens zu begegnen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie objektiv notwendig sind, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Hotelreservierungsplattform zu gewährleisten.

Bildnachweis:Nigel Harris/Stock-Fotografie-ID:1488348515

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